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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 157 Seiten
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1 Allgemeines
1.1 Ausgangslage
Die Dosimetrieverordnung basiert auf der Strahlenschutzverordnung (StSV)1. Im Rahmen der Totalrevision der StSV (StSV-Entwurf: E-StSV) ist es unumgänglich, auch die Dosimetrieverordnung zu revidieren.
1.2 Inhalt der Revision, wichtigste Änderungen
Die wichtigsten Änderungen ergeben sich durch die Revision der StSV. Zudem wurden Erfahrungen aus der Aufsichtstätigkeit mit einbezogen, wie z.B. eine konkretere Regelung, wann zusätzliche Dosimeter getragen werden müssen. Empfehlungen der Expertengruppe für Dosimetrie der Eidgenössischen Kommission für Strahlenschutz (KSR) wurden ebenfalls berücksichtigt.
Neu wird die Umgebungsdosimetrie in dieser Verordnung geregelt. Gesetzliche Bestimmungen dazu fehlten bisher. Die neuen Artikel über die Umgebungsdosimetrie basieren auf dem Dokument „Empfehlungen zur Sicherstellung der Messdatenqualität von Umgebungsdosimetriesystemen“ der KSR vom 24.11.2004. Die Umgebungsdosimetrie hat folgende Zwecke:
Messung der Ortsdosen durch Direktstrahlung (inkl. Skyshine) von mehr als 1 mSv/Jahr (resp. 5 mSv/Jahr) gemäss Artikel 36 Absatz 3 und 4 E-StSV.
Nachweis von Abweichungen vom natürlichen Strahlungsuntergrund.
Bereitstellen von Zusatzinformationen über Strahlenfelder und Dosisverteilungen bei Störfällen.
Gemäss der E-StSV müssen die Dosen des Flugpersonals nun rechnerisch ermittelt werden, was in Artikel 15 geregelt wird. Artikel 40 und Anhang 9 regeln neu die Dosisermittlung bei einer Exposition durch Radon.
Der neue, viel tiefere Grenzwert der Augenlinsendosis muss mittels geeigneter Dosimetrie überwacht werden. Hier wurde in Artikel 11 bewusst eine möglichst praxistaugliche Lösung gesucht, die in den Betrieben und bei den Dosimetriestellen einfach umsetzbar ist und trotzdem eine gute Überwachung sicherstellt. Auf die zwingende Verwendung der neuen Dosisgrösse Hp(3) wurde bewusst verzichtet.
Bei den Triagemessungen wurde in Artikel 6 konkretisiert, wann diese durchgeführt werden müssen. Die dazugehörigen Nukliddatenblätter in Anhang 11 werden durch vier neue Nuklide ergänzt. Zudem mussten zu tiefe Triageschwellen angepasst werden.
1.3 Auswirkungen
1.3.1 Bund
Umsetzung der neuen Bestimmungen im Rahmen der Bewilligungs- und Aufsichtstätigkeit des BAG. Die Aufsichtsbehörden müssen je nach Bedarf neu eine Dosisermittlung bei Radonexposition durchführen können.
1.3.2 Kantone
Keine Auswirkungen.
1.3.3 Dosimetriestellen & Betriebe
Die anerkannten Schweizer Dosimetriestellen müssen neue Faktoren bei der Augenlinsen- und Extremitätendosis berücksichtigen und diese für die Kunden berechnen können. Dies bedeutet besonders am Anfang einen erhöhten administrativen Aufwand.
Zudem werden mehr beruflich strahlenexponierte Personen zwei Ganzkörperdosimeter tragen. Diesen Tragemodus müssen die Dosimetriestellen ebenfalls anbieten können, was bei vielen aber schon der Fall ist.