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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 157 Seiten

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In Absatz 3 wurde der zweite Satz gestrichen, da es unklar ist, welche Einsatzleitung damit gemeint ist. Das BABS soll gemäss Absatz 2 die Durchführung von Triagemessungen festlegen.

2. Kapitel: Externe Bestrahlung von Personen

1. Abschnitt: Durchführung der Dosimetrie

Art. 8 Tragweise des Dosimeters

Entspricht Artikel 11 der bisherigen Dosimetrieverordnung mit einer Präzisierung des Trageortes des Ganzkörperdosimeters (Brusthöhe). Falls das Ganzkörperdosimeter zur Bestimmung der Augenlinsendosis benutzt werden muss, kann auf Brusthöhe eine vernünftige Abschätzung gemacht werden.

Art. 9 Tragen mehrerer Dosimeter

Bis auf die Anpassung der geschlechtergerechten Formulierung entspricht die Bestimmung in Absatz 1 dem Artikel 12 der bisherigen Dosimetrieverordnung.

In Einzelfällen, die in dieser Verordnung nicht beschrieben werden können, legt die Aufsichtsbehörde fest, wie die effektive Dosis zu bestimmen ist und wie diese gemeldet werden muss.

Neu regelt Absatz 3, dass die Arbeiten, bei denen ein zweites Dosimeter getragen werden muss, in einer nicht abschliessenden Aufzählung benannt werden. Im Rahmen der Aufsichtstätigkeit des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) hat sich gezeigt, dass in diesen Bereichen oft kein zweites Dosimeter getragen wird. Die explizite Benennung der Arbeiten soll hier Klarheit schaffen, wann das Tragen eines zweiten Dosimeters Pflicht ist.

Art. 10 Tragweise mit Strahlenschutzschürze

Der Begriff Bleischürze wurde durch Strahlenschutzschürze ersetzt. Heute werden auch andere Materialen neben Blei verwendet.

In Absatz 1 wird neu geregelt, dass die Personendosimetriestelle das zweite Dosimeter zu kennzeichnen hat. So sollen Verwechslungen der zwei Dosimeter vermieden werden (wie sie in der Praxis oft auftreten).

Absatz 3 wird ergänzt mit der Pflicht, bei einem zweiten Dosimeter der Personendosimetriestelle ebenfalls zu melden, ob die betreffende Person einen Schilddrüsenschutz trägt. Diese Information benötigt die Personendosimetriestelle, um die totale individuelle Dosis gemäss Absatz 2 zu berechnen.

Die restlichen Absätze haben sich gegenüber dem bisherigen Artikel 14 nicht geändert.

Art. 11 Augenlinsendosis

Dieser Artikel ist neu und regelt die Überwachung des neuen Grenzwertes für die Augenlinse (Art. 68 Abs. 3 Bst. a E-StSV).

Absatz 1 basiert auf einer Empfehlung2 der KSR. H (0.07) ist für die meisten der verwendeten Strah-

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lungsarten eine geeignete Grösse zur Überwachung der Augenlinse. Das generelle Einführen einer weiteren operationellen Grösse Hp(3) würde die Dosimetrie hier nur unnötig komplizierter gestalten. Falls in Zukunft spezielle, für Hp(3) kalibrierte, Augenlinsendosimeter verfügbar sein werden, soll diese Dosisgrösse ebenfalls verwendet werden dürfen. Eine Regelung dieser Dosisgrösse in der E-StSV ist aber zum jetzigen Zeitpunkt zu früh, da noch unklar ist, wie Hp(3) kalibriert werden soll.

Absatz 2 legt fest, dass die Aufsichtsbehörde in speziellen Fällen analog zu Artikel 9 die Möglichkeit haben muss, ein zweites Dosimeter in Augennähe zu verlangen. Dieses misst ebenfalls die Personen-Oberflächendosis Hp(0.07).

In Absatz 3 wird geregelt, dass die totale Personen-Oberflächendosis verbucht werden soll, falls zwei Dosimeter getragen werden. Damit wird berücksichtigt, dass beispielsweise eine Ärztin oder ein Arzt nicht dauernd beide Dosimeter tragen wird. Bei nicht dosisintensiven Arbeiten wird sie oder er nur das

2 Empfehlungen zur Überwachung der Augenlinsendosis (Eidgenössische Kommission für Strahlenschutz und Überwachung der Radioaktivität, 2011).