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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 157 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 26Fedlex · Erläuternder Bericht
Art. 16 Verlängerung der Messperiode
Dieser Artikel wurde durch „ein Quartal“ gemäss Artikel 74 Absatz 2 der E-StSV ergänzt. Die Liste der Voraussetzungen für eine Verlängerung der Messperiode ist nicht abschliessend.
Absatz 2 wurde gestrichen, da dies nicht nur bei einer Verlängerung der Messperiode sondern immer für das verwendete Messsystem gelten muss (Art. 80 Abs. 2 der E-StSV).
2. Abschnitt: Technische Anforderungen an Dosimetersysteme
Art. 17 Allgemeine Anforderungen
Bis auf die Anpassung der Verweise auf die E-StSV entspricht die Bestimmung Artikel 17 der bisherigen Dosimetrieverordnung.
Art. 18 Anforderungen unter routinemässigen Bedingungen
Entspricht Artikel 18 der bisherigen Dosimetrieverordnung.
Art. 19 Anforderungen für die Anerkennung
Bis auf die Anpassung des Verweises auf die E-StSV entspricht die Bestimmung Artikel 19 der bisherigen Dosimetrieverordnung.
Art. 20 Zusätzliche Anforderungen für die Anerkennung von APD
Entspricht Artikel 20 der bisherigen Dosimetrieverordnung, ausser Absatz 1 und der Umbenennung von elektronischen Dosimetriesysteme in aktive Personendosimeter (APD). In der Praxis handelt es sich hier immer um APD. Die Bezeichnung elektronische Personendosimetriesysteme ist ein Überbegriff.
Absatz 1 wurde umformuliert. Die anerkannten Regeln der Technik sind ein Teilgehalt des Standes von Wissenschaft und Technik (vgl. z.B. DIN 45020:2006 Ziff. 1.3 f oder S. 14 des vom SECO herausgegebenen Online-Journals „SAS E-Forum“ vom August 2013). Artikel 20 Absatz 1 ist somit eine Präzisierung zu Artikel 9 StSG. Nicht nur nach den Normen der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC) typengeprüfte APD’s können den anerkannte Regeln der Technik entsprechen, sondern auch gleichwertig typengeprüfte APD’s. Eine Abweichung von den IEC-Normen ist jedoch gegenüber dem BAG zu begründen.
Art. 21 Anforderungen an APD als Zweitdosimeter
Die APD gemäss Artikel 14 müssen bestimmten Anforderungen entsprechen, damit sie möglichst optimal genutzt werden können. Das Auswerten und Registrieren der mit den APD gemessenen Dosiswerte dient der allgemeinen Optimierungspflicht gemäss Artikel 4 der E-StSV.
Art. 22 Vergleichsmessungen
Bis auf die Anpassung des Verweises auf die E-StSV entspricht die Bestimmung Artikel 21 der bisherigen Dosimetrieverordnung.
3. Abschnitt: Definitionen und technische Festlegungen
Art. 23 Referenzbedingungen
Bis auf die Anpassung des Verweises auf die E-StSV entspricht die Bestimmung Artikel 22 der bisherigen Dosimetrieverordnung.
Art. 24 Definition des Phantoms
Neu wird das Phantom auch für ein Augenlinsendosimeter definiert. Entspricht ansonsten Artikel 23 der bisherigen Dosimetrieverordnung.
Art. 25 Messgrössen
Der Begriff Rückverfolgbarkeit wurde durch Rückführbarkeit ersetzt. Entspricht ansonsten Artikel 24 der bisherigen Dosimetrieverordnung.