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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 157 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 23Fedlex · Erläuternder Bericht

Im Bereich Medizin wird es mehr Personen geben, die mehrere Dosimeter tragen müssen. Der finanzielle Mehraufwand für die Betriebe wird aber sehr gering sein.

2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Die Umgebungsdosimetrie wird neu genannt. Entspricht ansonsten dem bisherigen Artikel 1 der Dosimetrieverordnung.

Art. 2 Begriffsbestimmungen

Entspricht dem bisherigen Artikel 2 der Dosimetrieverordnung.

Art. 3 Aufsicht

Bis auf die Anpassung des Verweises auf die E-StSV entspricht die Bestimmung dem bisherigen Artikel 3 der Dosimetrieverordnung.

Art. 4 Gegenstand der Anerkennung einer Personendosimetriestelle

Entspricht dem bisherigen Artikel 4 der Dosimetrieverordnung.

Art. 5 Veröffentlichung der Anerkennung

Entspricht dem bisherigen Artikel 5 der Dosimetrieverordnung. Die Liste wird auf der Internetseite des BAG veröffentlicht.

[Bisherige Art. 6, 7, 8

Diese Artikel wurden verschoben und in Artikel 84 der E-StSV integriert. Der Wortlaut hat sich nicht geändert. ]

Art. 6 Erfassung der wesentlichen Strahlungskomponenten

Die 10 Prozent Regelung der geltenden Dosimetrieverordnung ist für die Inkorporationsüberwachung nicht praktikabel. Eine Beurteilung, ob Inkorporationen mehr als 10 Prozent der gesamten Jahresdosis einer Person ausmachen, ist dem Bewilligungsinhaber nicht zumutbar. Bei Photonen- oder Neutronenstrahlung wurde die bisherige Formulierung beibehalten.

Mit den neuen Absätzen 2 bis 4 soll für die Bewilligungsinhaberin oder den Bewilligungsinhaber, sowie für die oder den Sachverständigen klar sein, ab wann sie oder er eine Inkorporationsüberwachung durchzuführen hat und wie diese durchgeführt werden muss.

Die Forderung nach Absatz 4, eine Inkorporationsüberwachung beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen in Arbeitsbereichen ab einem nuklidspezifischen Umsatz von 200 Bewilligungsgrenzen (LA) resp. von 20 Bewilligungsgrenzen bei Tätigkeiten mit flüchtigen oder gasförmigen Quellen zu verlangen, basiert auf folgender Grundlage:

- Nach aktuellem Artikel 9 der Dosimetrieverordnung muss die mögliche Dosis durch Inkorporation ermittelt werden, wenn diese einen Dosisbeitrag von mehr als 0,1mSv/Jahr liefern kann

- Aus einer Inhalation von einem LA resultiert eine effektive Dosis von 5mSv

- Unbemerkt inkorporiert werden können 1/10‘000 und für flüchtige Substanzen 1/1000 (basierend auf Erfahrungen der Suva aus Leuchtfarbensetzateliers)

- Daraus folgt: 200LA * 5mSv/LA * 1* 10-4 = 0,1mSv/Jahr

Art. 7 Dosimetrie verpflichteter Personen bei erhöhter Radioaktivität

Bis auf die Anpassung der Verweise entspricht die Bestimmung weitgehend dem bisherigen Artikel 10 der Dosimetrieverordnung. Neu wird das VBS, resp. das Bundesamt für Bevölkerungsschutz BABS die Dosimetrie verpflichteter Personen regeln.