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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 157 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 27Fedlex · Erläuternder Bericht
Art. 26 Bestrahlungsgeometrie für Photonen und Neutronen
Entspricht Artikel 25 der bisherigen Dosimetrieverordnung ausser einer neuen Definition des Bezugspunktes gemäss den Normen ISO 29661:2012 und ISO 4037-3:1999/AM1.
Art. 27 Bestrahlungsgeometrie für Betastrahlung
Entspricht Artikel 26 der bisherigen Dosimetrieverordnung ausser einer neuen Definition des Bezugspunktes gemäss den Normen ISO 29661:2012 und ISO 4037-3:1999/AM1.
Art. 28 Referenzstrahlungsfelder
Entspricht Artikel 27 der bisherigen Dosimetrieverordnung.
Art. 29 Bedingungen für die Kontrolle der Energieabhängigkeit
Bis auf die Anpassung des Verweises auf die E-StSV entspricht die Bestimmung Artikel 28 der bisherigen Dosimetrieverordnung.
Art. 30 Bedingungen für die Kontrolle der Winkelabhängigkeit
Entspricht Artikel 29 der bisherigen Dosimetrieverordnung.
Art. 31 Bedingungen für die Prüfung der Reproduzierbarkeit
Entspricht Artikel 30 der bisherigen Dosimetrieverordnung.
Art. 32 Fading
Entspricht Artikel 31 der bisherigen Dosimetrieverordnung.
Art. 33 Rundung der Dosiswerte
Dieser neue Artikel stellt sicher, dass alle Personendosimetriestellen dieselbe Rundungsregel anwenden. Dies ist für statistische Auswertungen notwendig und wird in der Praxis bereits seit einigen Jahren so gehandhabt. Basis für die Rundungsregel ist eine Empfehlung der Expertengruppe für Dosimetrie der KSR.5
3. Kapitel: Interne Bestrahlung von Personen
1. Abschnitt: Durchführung der Dosimetrie
Art. 34 Inkorporationsüberwachung
Entspricht Artikel 32 der bisherigen Dosimetrieverordnung.
Art. 35 Messverfahren
Entspricht Artikel 33 der bisherigen Dosimetrieverordnung. Die Formulierung wurde konkretisiert.
Art. 36 Überwachungsintervalle
Die Absätze 1-3 entsprechen Artikel 34 der bisherigen Dosimetrieverordnung.
Absatz 4 ist neu und regelt beispielsweise den folgenden Fall: Eine Person arbeitet nur einmal monatlich mit Iod 131, welches ein Überwachungsintervall von sieben Tagen hat. Um eine korrekte Überwachung sicherzustellen, muss die Person also nach einem Arbeitstag eine Triagemessung durchführen. Dies war in der bisherigen Dosimetrieverordnung nicht explizit geregelt, was zu einer ungenügenden Überwachung der Inkorporation geführt hat.
Art. 37 Nuklidgemische
Entspricht Artikel 35 der bisherigen Dosimetrieverordnung.
5 Empfehlung zur Rundung der Dosiswerte der anerkannten Personendosimetriestellen für die Meldung an die Kunden und ans zentrale Dosisregister (Eidgenössische Kommission für Strahlenschutz und Überwachung der Radioaktivität, 2004).