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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 157 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 27Fedlex · Erläuternder Bericht

Art. 26 Bestrahlungsgeometrie für Photonen und Neutronen

Entspricht Artikel 25 der bisherigen Dosimetrieverordnung ausser einer neuen Definition des Bezugspunktes gemäss den Normen ISO 29661:2012 und ISO 4037-3:1999/AM1.

Art. 27 Bestrahlungsgeometrie für Betastrahlung

Entspricht Artikel 26 der bisherigen Dosimetrieverordnung ausser einer neuen Definition des Bezugspunktes gemäss den Normen ISO 29661:2012 und ISO 4037-3:1999/AM1.

Art. 28 Referenzstrahlungsfelder

Entspricht Artikel 27 der bisherigen Dosimetrieverordnung.

Art. 29 Bedingungen für die Kontrolle der Energieabhängigkeit

Bis auf die Anpassung des Verweises auf die E-StSV entspricht die Bestimmung Artikel 28 der bisherigen Dosimetrieverordnung.

Art. 30 Bedingungen für die Kontrolle der Winkelabhängigkeit

Entspricht Artikel 29 der bisherigen Dosimetrieverordnung.

Art. 31 Bedingungen für die Prüfung der Reproduzierbarkeit

Entspricht Artikel 30 der bisherigen Dosimetrieverordnung.

Art. 32 Fading

Entspricht Artikel 31 der bisherigen Dosimetrieverordnung.

Art. 33 Rundung der Dosiswerte

Dieser neue Artikel stellt sicher, dass alle Personendosimetriestellen dieselbe Rundungsregel anwenden. Dies ist für statistische Auswertungen notwendig und wird in der Praxis bereits seit einigen Jahren so gehandhabt. Basis für die Rundungsregel ist eine Empfehlung der Expertengruppe für Dosimetrie der KSR.5

3. Kapitel: Interne Bestrahlung von Personen

1. Abschnitt: Durchführung der Dosimetrie

Art. 34 Inkorporationsüberwachung

Entspricht Artikel 32 der bisherigen Dosimetrieverordnung.

Art. 35 Messverfahren

Entspricht Artikel 33 der bisherigen Dosimetrieverordnung. Die Formulierung wurde konkretisiert.

Art. 36 Überwachungsintervalle

Die Absätze 1-3 entsprechen Artikel 34 der bisherigen Dosimetrieverordnung.

Absatz 4 ist neu und regelt beispielsweise den folgenden Fall: Eine Person arbeitet nur einmal monatlich mit Iod 131, welches ein Überwachungsintervall von sieben Tagen hat. Um eine korrekte Überwachung sicherzustellen, muss die Person also nach einem Arbeitstag eine Triagemessung durchführen. Dies war in der bisherigen Dosimetrieverordnung nicht explizit geregelt, was zu einer ungenügenden Überwachung der Inkorporation geführt hat.

Art. 37 Nuklidgemische

Entspricht Artikel 35 der bisherigen Dosimetrieverordnung.

5 Empfehlung zur Rundung der Dosiswerte der anerkannten Personendosimetriestellen für die Meldung an die Kunden und ans zentrale Dosisregister (Eidgenössische Kommission für Strahlenschutz und Überwachung der Radioaktivität, 2004).