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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 157 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 32Fedlex · Erläuternder Bericht
1 Allgemeines
1.1 Ausgangslage
Diese Verordnung legt die Gebühren und Auslagen für den Bundesvollzug fest, die das Bundesamt für Gesundheit (BAG) sowie die von ihm mit Vollzugsaufgaben betrauten Dritten in Anwendung des Strahlenschutzgesetzes, bzw. des entsprechenden Ausführungsrechts erheben können. Sie ersetzt die bisherige Verordnung. Eine Revision war aufgrund der Totalrevision der Strahlenschutzverordnung1 und der Anpassung an internationale Richtlinien und Empfehlungen zwingend. Zudem waren die meisten Gebührenansätze seit der Revision von 1999 nicht mehr angepasst worden. Bei der Totalrevision von 2006 sind lediglich die Gebührenansätze für Radiopharmazeutika sowie für die Konditionierung, Zwischenlagerung und Beseitigung radioaktiver Abfälle angepasst worden.
1.2 Inhalt der Revision, wichtigste Änderungen
Die wichtigsten Änderungen betreffen die Gebührensätze im Anhang, unter Ziffer 2.2.1 wird dazu eingehend erläutert. Anlässlich der aktuellen Revision wurden die Gebührenansätze für sämtliche Bewilligungsarten individuell neu berechnet. Hauptziel dabei war, eine möglichst vollständige Kostendeckung beim Aufwand auf Behördenseite zu erreichen. Die Gebührenerhöhungen betreffen deshalb sämtliche Betriebe, die Umgang mit ionisierender Strahlung haben. Insbesondere sind grössere medizinische Betriebe wie Spitäler oder Röntgeninstitute und Industriebetriebe betroffen, die Anlagen mit hohem Gefährdungspotenzial betreiben (z.B. Computertomografen) bzw. Umgang mit radioaktiven Quellen haben wie in der Nuklearmedizin. Bei Anlagen mit geringerem Risikopotenzial, die z.B. in Arzt- oder Zahnarztbetrieben verwendet werden, ist der Aufwand auf Behördenseite kleiner, deshalb ist auch die Erhöhung der Gebühren geringer.
Der Kostendeckungsgrad wird mit den neuen Ansätzen gemäss aktuellen Berechnungen 96% betragen. Vollständig können die Personal-, Arbeitsplatz- und Gemeinkosten nicht auf die Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber überwälzt werden. Gemäss Strahlenschutzgesetz hat das BAG den Auftrag, Mensch und Umwelt vor ionisierender Strahlung zu schützen (Art.1 StSG). Zu diesem gesundheitspolitischen Auftrag gehören auch nicht fakturierbare Aufwände, die alle das Ziel haben, ein hohes Schutzniveau im Schweizer Strahlenschutz zu garantieren, wie z.B.:
1. Erhebungen zur Strahlenexposition der Schweizer Bevölkerung (z.B. Erhebung der Patientendosen)
2. Entwicklung von Informationsmitteln und Empfehlungen
3. Zusammenarbeit mit den Fachgesellschaften
4. Beratungstätigkeiten hinsichtlich gesetzlicher Anforderungen/Voraussetzungen für Bewilligungen usw.
5. Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung (insbesondere für Patienten, beruflich Strahlenexponierte, Umwelt)
Zudem ist es wichtig, dass die Gebühren für die Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber wirtschaftlich tragbar sind und die Erhöhung nicht zu einer Verringerung des Angebots führt (z.B. in Gebieten mit medizinischer Unterversorgung) bzw. durch eine Überwälzung auf die Patientinnen und Patienten wieder neue Kosten verursacht.
Eine weitere wichtige Neuerung ist in Artikel 5 Absatz 2 festgehalten: Die Behörden sind nach einem Gebührenverzicht, der in bestimmten Fällen unumgänglich ist (vgl. Artikel 5 Absatz 1) unter bestimmten Voraussetzungen neu befugt, auf diesen zurückzukommen und nachträglich eine Gebühr einzufordern.
Mit der Einführung der All-in-one-Gebühr (vgl. Kap. 2.1.1, Buchstabe d: in der für die gesamte Bewilligungsdauer entrichteten Gebühr sind sämtliche Abgeltungen für Behördenaufwände, z.B. Mutationen, Aufsicht etc. enthalten), reduziert sich der behördliche Aufwand für die Rechnungsstellung usw.