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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 157 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 35Fedlex · Erläuternder Bericht
Art. 8 Auslagen
Der Verweis auf die bisherige Verordnung über die Taggelder und Vergütungen der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen2 wurde aufgehoben. Die Bestimmungen finden sich neu in der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (RVOV)3. Ansonsten entspricht der Artikel dem bisherigen Artikel 8.
Art. 9 Rechnungsstellung; Gebührenverfügung
Entspricht dem bisherigen Artikel 9.
Art. 10 Aufhebung anderer Erlasse
Da es sich vorliegend um eine Totalrevision handelt, wird die bisherige Verordnung aufgehoben.
Art. 11 Übergangsbestimmungen
Entsprechend der Regelung in der E-StSV (Art. 199 Abs. 1) gelten ab Inkrafttreten des neuen Rechts die neuen Vorschriften. Die Gebühren werden neu mit einer Pauschale abgegolten, die sämtliche Verwaltungshandlungen, also auch Bewilligungsänderungen während der Gültigkeitsdauer einer Bewilligung, umfasst.
Die bis zu diesem Zeitpunkt erteilten Bewilligungen und die dafür entrichteten Gebühren bleiben, vorbehältlich der Vorschriften über ihren Entzug oder ihr Erlöschen, bis zu ihrer Erneuerung oder bis zu ihrem Ablauf gültig. Aus Praktikabilitätsgründen wird auf die Erhebung einer Gebühr für Anpassungen dieser Bewilligungen nach altem Recht während der Übergangszeit von längstens zehn Jahren (bis die letzten vor Inkrafttreten ausgestellten Bewilligungen auslaufen) verzichtet.
Art. 12 Inkrafttreten
Dieser Artikel bedarf keiner Erläuterung.
2.1 Erläuterungen zum Anhang
2.1.1 Allgemeine Erläuterungen zum Anhang a) Prinzipien bei der Festlegung der Gebührenansätze
Nach der Allgemeinen Gebührenverordnung (AllgGebV)4 orientieren sich die Bemessungsgrundlagen sowie die Regeln zur Festlegung der Gebührenansätze am Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip, wonach der Gebührenertrag die Gesamtkosten einer Verwaltungseinheit nicht übersteigen darf und die Gebühr dem Wert der Leistung zu entsprechen hat. Bei der Festlegung der Gebührenansätze wurde im Rahmen der Vorgaben der AllgGebV darauf geachtet, dass sämtliche direkten und indirekten Kosten aus der Aufgabenerfüllung der Behörden gedeckt werden können.
Gemäss Artikel 4 des Strahlenschutzgesetzes (StSG)5 muss der Verursacher die Kosten von Massnahmen tragen, die aufgrund der Strahlenschutzgesetzgebung zu treffen sind (Verursacherprinzip). Darunter fallen die vom BAG zu erbringenden Leistungen für Erteilung, Übertragung, Änderung und Entzug von Bewilligungen, Anerkennungen und Messungen, die Ausübung der Aufsicht und die Durchführung von Kontrollen und behördlichen Massnahmen sowie die Sammlung, Konditionierung, Lagerung und Beseitigung von radioaktiven Abfällen (Art. 42 StSG).
b) Anpassung der bisherigen Gebührenansätze an das aktuelle Preisniveau
Der bisherige Anhang zur Gebührenverordnung wurde komplett überarbeitet. Die geltenden Gebührensätze wurden neu berechnet bzw. nicht mehr benötigte Gebührensätze gestrichen. Die meisten Gebührensätze waren seit 1999 unverändert, der Aufwand der Behörden stand seit längerem in einem Missverhältnis zu den Gebühreneinnahmen. Bei jedem Gebührensatz wurde deshalb eine genaue Aufwandberechnung unter Berücksichtigung der aktuellen Personal- und Arbeitsplatzkosten sowie der Gemeinkosten vorgenommen.