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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 157 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 34Fedlex · Erläuternder Bericht

die Gebühren für die Entsorgung radioaktiver Abfälle ebenfalls erhöht werden. Durch verbesserte Techniken kann diese Erhöhung für lose Materialien, geschlossene radioaktive Quellen geringer Aktivität sowie für konditionierten Abfall kompensiert werden, so dass die effektiven Kosten nur um bis 1% steigen. Bei relativ stark aktiven geschlossenen Quellen, bei welchen die Aktivität bei der Konditionierung der limitierende Faktor ist, ist aber die Kostenerhöhung voll spürbar. Für diese Quellen werden die Gebühren ungefähr verdoppelt. Heutzutage werden viele Quellen der Wiederverwertung zugeführt, so dass diese Erhöhung nur in relativ seltenen Fällen zum Tragen kommt.

Die Erhöhungen sind für sämtliche betroffenen Betriebe zumutbar und gerecht, da sie den Behördenaufwand gemäss Kostendeckungsprinzip, das Risikopotenzial des betreffenden Umgangs mit ionisierender Strahlung, das Äquivalenzprinzip sowie die Anpassung an das aktuelle Preisniveau berücksichtigen.

Mit der Einführung der All-in-one-Gebühr (vgl. Kap. 2.1.1, Buchstabe d) wird der finanzielle Aufwand für die Bewilligungsgebühr klar überschaubar. Die Bewilligungs- und Aufsichtsbehörden versprechen sich davon zudem eine verbesserte Wahrnehmung der Meldepflicht der Betriebe bei bewilligungsrelevanten Änderungen, da diese nicht mehr mit Kosten verbunden sind.

2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Art. 1-4

Die Artikel 1-4 entsprechen den bisherigen Bestimmungen. "Betriebe des Bundes" (vgl. Art. 4) umfasst folgende Betriebe: Bundesämter/Verwaltungseinheiten ohne eigene Rechnung. Diese Bestimmung gilt nicht für Verwaltungseinheiten mit eigener Rechnung (Art. 55 Abs. 1 Bst. c FHG) wie PSI, Swissmedic, ETH-Bereich.

Art. 5 Verzicht auf Gebührenerhebung

Absatz 1 Buchstabe a: Der Begriff "radioaktive Strahlenquellen" wird entsprechend der revidierten Strahlenschutzverordnung (E-StSV) angepasst.

Absatz 1 Buchstabe b: Die Bestimmung ist präzisiert bzw. die Handlungsfreiheit der vollziehenden Behörden eingeschränkt worden. Neu gilt die gleiche Einschränkung wie in Buchstabe a, der Verzicht ist nur möglich, wenn kein Verursacher (für das Ereignis) mehr eruierbar ist und die Behörde im Ereignisfall Massnahmen - vorläufig (vgl. den neuen Absatz 2 dieses Artikels - auf eigene Kosten ergreifen muss. Als radiologisches Ereignis gelten meldepflichtige Ereignisse mit ionisierender Strahlung oder radiologische Altlasten.

Absatz 2 ist ganz neu und befugt die Behörden in den beiden unter a und b geschilderten Fällen, auf einen Gebührenverzicht zurückzukommen und nachträglich eine Gebühr beim Eigentümer für die Entsorgung radioaktiver Quellen bzw. beim Verursacher für Dienstleistungen, die die Behörden aufgrund eines Ereignisses zur Sicherheit der Bevölkerung erbracht haben, einzufordern.

Art. 6 Gebührenbemessung

Absatz 1: Für die wichtigsten (standardisierten) Verwaltungshandlungen werden in einem separaten Anhang pauschale Gebührenansätze festgelegt. Diese Gebührenansätze beruhen auf in den Ausführungsverordnungen festgehaltenen, gebührenpflichtigen Tatbeständen. Die jeweiligen Gebührenansätze werden in den Erläuterungen zum Anhang kommentiert.

Absatz 2: Für Verwaltungshandlungen, für die keine pauschalen Ansätze festgelegt werden können, werden Stundenansätze verrechnet. Auch hier soll die Gebühr die effektiv verursachten Kosten decken. Der Stundenansatz wurde in Anlehnung an die in der Privatwirtschaft für vergleichbare Leistungen üblichen Tarife festgesetzt. Die untere Grenze des Stundenansatzes wurde dementsprechend von 90 auf 100 Franken angehoben.

Art. 7 Gebührenzuschlag

Entspricht dem bisherigen Artikel 7.