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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 157 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 59Fedlex · Erläuternder Bericht
Wartung/Instandhaltung
Ergänzung durch den Begriff der Instandhaltung, da dieser ebenfalls in der MepV, Artikel 20, verwendet wird. Auf diesen Artikel wird neu auch in der Definition hingewiesen. Die Wartung/Instandhaltung wird von der Zustandsprüfung entkoppelt
Zustandsprüfung
Die Zustandsprüfung erfolgt im vorgeschriebenen Intervall jeweils im Anschluss an eine Wartung. Nicht auf jede Wartung muss eine Zustandsprüfung folgen, da die Intervalle für die Wartung häufiger als diejenigen für eine Zustandsprüfung sein können.
Anhang 2: Schutzmittel
Die Einteilung der Minimalausrüstung an Schutzmitteln erfolgt neu nach verschiedenen Bereichen der Medizin (Human-, Zahn- und Veterinärmedizin). Dadurch wird gewährleistet, dass die Minimalausrüstung an Schutzmitteln für alle Betriebe verbindlich ist und nicht wie bisher nur für die explizit erwähnten Spitäler sowie Arzt-, Zahnarzt- und Veterinärpraxen.
a Humanmedizin
1. Der Begriff Vollschürze/Mantelschürze wurde durch den Begriff Strahlenschutzschürze gemäss DIN 61331-3 ersetzt.
2. Der Begriff Halb- oder Lendenschürze wurde durch den Begriff Gonadenschutzschürze gemäss DIN 61331-3 ersetzt und das minimale Bleiäquivalent von 0.25 mm auf 0.5 gemäss DIN 61331- 3 erhöht.
3. Der Begriff Hoden- und Ovarienabdeckungen wurde durch den Begriff Hoden- und Ovarienschutz gemäss DIN 61331-3 ersetzt.
4. Neu werden der Thyroidschutz und die Bleiglasbrille für den Schutz des Personals in der interventionellen Radiologie gefordert.
5. Neu wird der Thyroidschutz für den Schutz des Patienten in der Computertomografie und für den Schutz des Personals im Falle interventioneller CT Untersuchungen gefordert.
Der bisherige Absatz 4 wurde ersatzlos gestrichen, da die Abdeckung von Körperteilen durch die in den Absätzen 1-5 aufgeführten Schutzmittel erzielt werden kann und die Abdeckung von Filmkassetten durch die zunehmende Digitalisierung der Röntgensysteme nicht mehr relevant ist.
b Zahnmedizin
1. Die bisherigen zwei Abschnitte wurden neu in einem Abschnitt zusammengefasst sowie die beiden Begriffe Dentalschürze und Umhang durch den Begriff Strahlenschutzschürze gemäss DIN 61331-3 ersetzt.
c Veterinärmedizin
1. Die Begriffsdefinition der Strahlenschutzschürze wurde unverändert aus der Humanmedizin übernommen.
2. Der Begriff Handschuhe wurde durch den Begriff Strahlenschutzhandschuhe gemäss DIN 61331-3 ersetzt. Zudem wurde die Präzisierung gestrichen, dass mit Strahlenschutzhandschuhen Personal und Dritte geschützt werden, dies ist offensichtlich.
3. Neu wird der Thyroidschutz für den Schutz des Personals gefordert. Diese Forderung entspricht dem expliziten Wunsch der Gesellschaft Schweizer Tierärztinnen und Tierärzte (GST).
Anhang 3: Grundlage zur Berechnung der Abschirmungen
a Betriebsfrequenz der Röntgenanlage
Der erste Teil des Abschnitts a zu typischen mA·min-Werten für eine Aufnahme der häufigsten Röntgenuntersuchungen (S. 16 der bisherigen Röntgenverordnung) wurde ersatzlos gestrichen. Dies einerseits, weil gewisse Aufnahmen in der Praxis nicht mehr durchgeführt werden (z. B. Tomographie), und andererseits, weil die Werte für analoge und digitale Röntgensysteme stark variieren und daher die Angabe eines einzelnen Wertes keinen Sinn macht.