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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 157 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 78Fedlex · Erläuternder Bericht

2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Ingress

Artikel 83 des Unfallversicherungsgesetzes (UVG)6 wurde als Grundlage für die arbeitsmedizinische Vorsorge von beruflich strahlenexponierten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (Art. 71) im Sinne der Verordnung über die Unfallverhütung (VUV)7 neu in den Ingress der E-StSV aufgenommen.

1. Titel: Allgemeine Bestimmungen

1. Kapitel: Geltungsbereich, Gegenstand und Begriffe

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Neben dem allgemeinen Gegenstand der Verordnung, nämlich dem Schutz von Mensch und Umwelt vor ionisierender Strahlung, werden in diesem Artikel die drei Expositionssituationen gemäss ICRP 103 und Euratom BSS eingeführt: Geplante Expositionssituationen, Notfall-Expositionssituationen und bestehende Expositionssituationen. Absatz 1 gibt zudem einen Überblick über die Struktur der E-StSV, welche gemäss den Expositionssituationen aufgebaut ist.

Der Geltungsbereich umfasst künstliche und natürliche Strahlenquellen (Abs. 2). Er ist gegenüber der bisherigen StSV dahingehend erweitert worden, dass nun auch Stoffe mit Aktivitäten unterhalb der Freigrenzen (LL) sowie gewisse natürliche Rohmaterialien unter die Verordnung fallen.

Expositionen durch gewisse natürliche Strahlenquellen sind weiterhin aus dem Geltungsbereich ausgeschlossen (Abs. 3). Dies gilt für Expositionen durch Radionuklide, welche sich natürlicherweise im menschlichen Körper befinden und Expositionen durch kosmische Strahlung am Boden. Expositionen durch kosmische Strahlung im Flugzeug werden nur für das Flugpersonal geregelt jedoch nicht für andere berufliche oder private Vielflieger. Weiter ist auch die Strahlung der Erde auf der Erdoberfläche ausgenommen, jedoch nicht die terrestrische Strahlung in Höhlen oder Tunnels oder die Radonbelastung in Häusern.

Art. 2 Begriffe

Begriffe, welche für das Verständnis der ganzen Verordnung von Bedeutung sind, werden in diesem Artikel eingeführt. Begriffe, welche nur für das Verständnis einzelner Kapitel wichtig sind, werden jeweils dort definiert. Weitere technische Begriffe werden in Anhang 1 und die Dosisbegriffe in Anhang 4 definiert.

2. Kapitel: Prinzipien des Strahlenschutzes

Die drei wesentlichen Strahlenschutzgrundsätze sind nach wie vor die Rechtfertigung, die Optimierung und die Anwendung von Dosisgrenzwerten. Als Optimierungsinstrumente werden Dosisrichtwerte und Referenzwerte eingeführt und als weiteres Prinzip die nach Risiko abgestufte Vorgehensweise.

Art. 3 Rechtfertigung

Der Artikel präzisiert die Rechtfertigung nach Artikel 8 StSG. Die Vor- und Nachteile müssen gesamthaft für Mensch und Umwelt gegeneinander abgewogen werden. Neu müssen neben Alternativen ohne Strahlenexposition auch solche mit geringerer Strahlenexposition bei der Abwägung berücksichtigt werden. Es gibt keine untere Grenze der Exposition mehr, ab welcher diese per se als gerechtfertigt gilt.

Art. 4 Optimierung

Der Prozess der Optimierung ist von zentraler Bedeutung im Strahlenschutz, er muss in allen drei Expositionssituationen angewendet werden. Die Optimierung ist ein in die Zukunft gerichteter iterativer Prozess, der auf die Verhinderung oder Verringerung künftiger Expositionen ausgerichtet ist. Bei der

6 SR 832.20

7 SR 832.30