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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 157 Seiten
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Art. 12 Weiterbildung
Neu wird bei Ausbildungen, für welche eine Anerkennung erforderlich ist, eine obligatorische, regelmässige Weiterbildung verlangt. Mit dieser soll sicherstellt werden, dass die erlernten Strahlenschutz-Kompetenzen periodisch aktualisiert werden. Die Einführung einer Pflicht zur Weiterbildung berücksichtigt die entsprechende Forderung der Euratom BSS (Kapitel 4). Das EDI kann im Einvernehmen mit dem ENSI und dem VBS verlangen, dass unter Berücksichtigung des Gefährdungspotenzials eine Weiterbildung anerkannt sein muss oder eine abweichende Periodizität festlegen.
Damit die Aufsichtsbehörden oder das VBS die Durchführung und die Qualität der Weiterbildungen überprüfen können, wird festgehalten, dass relevante Informationen zur Weiterbildung (Form, Inhalt, Umfang) zur Überprüfung angefordert werden können.
Art. 13 Aus- und Weiterbildungslehrgänge
Der Artikel entspricht Artikel 19 der bisherigen StSV. Neu wird das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) als zuständige Behörde für die Koordination und Durchführung der Aus- und Weiterbildung von verpflichteten Personen bezeichnet.
Art. 14 Finanzhilfen
Dieser Artikel bleibt gegenüber Artikel 20 der bisherigen StSV unverändert.
Art. 15 Anerkennung individueller Aus- und Weiterbildungen
Gegenüber Artikel 22 der bisherigen StSV wird neu festgelegt, dass nebst den ausländischen Strahlenschutzausbildungen auch Strahlenschutzausbildungen aus anderen Tätigkeitsbereichen als gelichwertig anerkannt werden können. Analog der Anerkennung ausländischer Ausbildungen muss gewährleistet sein, dass durch die Strahlenschutzausbildung aus einem anderen Tätigkeitsbereich die erforderlichen Kompetenzen vermittelt wurden.
Wenn Kenntnisse in einem Teilbereich fehlen, so verfügt die Anerkennungsbehörde, dass diese nachgeholt werden müssen. Beispielsweise haben Personen, welche ihre Strahlenschutz-Ausbildung im Ausland abgeschlossen haben, keine spezifischen Kenntnis der schweizerischen Gesetzgebung, und müssen diese nachholen.
Art. 16 Aus- und Weiterbildungsdatenbank
Die Bestimmung entspricht weitgehend Artikel 19a der bisherigen StSV. Neu werden in der Datenbank auch Daten über die Weiterbildung gespeichert.
In Absatz 1 wird geregelt, welche Personen in die Datenbank aufgenommen werden können. Dies sind insbesondere sachverständige Personen nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c sowie Personen, welche Strahlenschutzaufgaben gegenüber Dritten wahrnehmen (wie Strahlenschutzfachkräfte und Strahlenschutztechniker nach Artikel 19). Der Zweck der Datenbank wird in Absatz 2 präzisiert, sowie dies in der bisherigen StSV der Fall war. Die Absätze 4 und 5 regeln die Zugriffsmöglichkeiten auf die Datenbank. Grundsätzlich haben Ausbildungsinstitutionen und die Aufsichtsbehörden Zugriff auf die Datenbank. Ausbildungsinstitutionen können nur die Daten von Personen abrufen, welche am entsprechenden Institut einen Aus- oder Weiterbildungslehrgang besucht haben. Sie haben die Möglichkeit, Daten zu den Kursbesuchen einzutragen. Die Aufsichtsbehörden haben Zugriff auf die Daten ihres Aufsichtsbereichs.
Neu werden nach Absatz 6 die Einträge nicht mehr beim Erreichen des 80. Lebensjahres einer Person gelöscht sondern 100 Jahre nach der letzten anerkannten Aus- oder Weiterbildung, gleich wie für die Bewilligungen, da es sich um eine gemeinsame Datenbank handelt..
Art. 17 Anerkennungsbehörden
Die Anerkennungsbehörden für die Aus- und Weiterbildung werden von der EDI im Einvernehmen mit dem ENSI und dem VBS in der Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung festgelegt