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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 157 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 82Fedlex · Erläuternder Bericht
2. Kapitel: Regelungsinhalte
Art. 18 Regelungsinhalte im Allgemeinen
Dieser Artikel entspricht weitgehend dem bisherigen Artikel 21. Neu werden auch die Regelungen nach Absatz 1 ans EDI, im Einvernehmen mit ENSI und VBS, delegiert und in der Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung geregelt
Entsprechend den internationalen Empfehlungen der Europäischen Kommission zur Ausbildung [7] werden nicht nur Lerninhalte und Themen definiert, sondern auch die zu erlernenden Kompetenzen.
In Absatz 2 wird die Instruktion von Personen von Behörden, Verwaltungen und Organisationen des Bevölkerungsschutzes, der Armee sowie von Organisationen und Unternehmungen und der verpflichteten Personen nach Artikel 154 an das EDI im Einvernehmen mit dem ENSI und dem VBS delegiert. Darin enthalten sind insbesondere die Instruktionsziele und die Tätigkeiten, welche die Personen aufgrund ihrer Instruktion im Strahlenschutz ausüben dürfen.
Art. 19 Regelungsinhalte für den Bereich Medizin
Absatz 1 und 2 dieses Artikels delegieren die Regelung der Anforderungen an die Aus- und Weiterbildung von den in den Artikeln aufgeführten Berufs- und Personengruppen in der Medizin an das EDI. Diese werden in der Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung spezifiziert.
Absatz 3 regelt die Anforderungen an Personen nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c, welche eine Funktion als Strahlenschutzsachverständige ausüben. Diese Funktion kann von Ärzten, Chiropraktikern, Medizinphysikern und Fachpersonen für medizinisch technische Radiologie (MTRA) ohne zusätzliche Strahlenschutzausbildung ausgeübt werden.
Art. 20 Regelungsinhalte für Bereiche ausserhalb der Medizin
Dieser Artikel delegiert die Regelung von Anforderungen an die Aus- und Weiterbildung der im Artikel aufgeführten Berufs- und Personengruppen in Bereichen ausserhalb der Medizin an das EDI im Einvernehmen mit ENSI und VBS. Dies betrifft strahlenschutzsachverständige Personen sowie Personen aus den Bereichen Industrie, Gewerbe, Lehre und Forschung, welche Umgang mit ionisierender Strahlung haben, Strahlenschutzfachkräfte sowie Strahlenschutztechnikerinnen und -techniker in Kernanlagen und am PSI, Radonfachpersonen, Angehörige von Behörden und Organisationen des Bevölkerungsschutzes, der Armee und von Organisationen und Unternehmungen sowie verpflichtete Personen nach Artikel 154.
3. Titel: Geplante Expositionssituationen
1. Kapitel: Bewilligungen
1. Abschnitt: Bewilligungspflicht
Art. 21 Bewilligungspflichtige Tätigkeiten und Strahlenquellen
Die bewilligungspflichtigen Tätigkeiten sind in Artikel 28 StSG festgelegt. Im vorliegenden Artikel werden, basierend auf Artikel 29 Buchstaben a und c StSG und aufgrund der Anpassungen an internationale Empfehlungen, bewilligungspflichtige Tätigkeiten und Strahlenquellen weiter präzisiert. Neu wird für Strahlenquellen nach Artikel 29 Buchstabe c StSG eine Bewilligung statt eine Zulassung verlangt (Abs. 3). Im Vergleich zur bisherigen Verordnung ergibt sich eine Erweiterung der bewilligungspflichtigen Tätigkeiten. Ziel dieser Erweiterung ist ein erhöhtes Schutzniveau für strahlenexponierte Personen, für Patientinnen und Patienten sowie für die Umwelt.
Zu Absatz 1:
In Buchstabe a wird der Umgang mit Abfällen, Reststoffen oder Materialien zur Wiederverwertung neu bewilligungspflichtig, weil diese herrenlose radioaktive Quellen enthalten können. In Kehrichtverbrennungsanlagen (KVA), schrottverarbeitenden Betrieben oder bestimmten Deponien tauchen in Abfällen, Reststoffen oder Materialien zur Wiederverwertung regelmässig solche Quellen auf. Diese Betriebe konnten bisher nicht zu einer Messung auf das Vorhandensein herrenloser Quellen verpflichtet werden. Sie müssen nun neu ein Messtor zur Erkennung solcher Quellen installieren und dafür eine Bewilligung