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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 157 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 83Fedlex · Erläuternder Bericht
beantragen. Mit dieser Regelung sollen das Personal besser vor Strahlung geschützt, die Gefahr einer Kontamination von Einrichtungen und der Umwelt durch radioaktive Stoffe vermieden und illegale Exporte von kontaminiertem Metallschrott unterbunden werden.
Buchstabe b regelt die Bewilligungspflicht für Betriebe, die beruflich strahlenexponierte Personen nach Artikel 63 Absatz 1 dieser Verordnung einsetzen. Diese Pflicht gilt sowohl beim Einsatz im eigenen als auch in einem anderen Betrieb (z.B. bei Personalverleih). Es wird neu ergänzt, dass diese Bestimmung auch für Betriebe anwendbar ist, die Personal im Ausland einsetzen.
Die Bewilligungspflicht für den Einsatz von beruflich strahlenexponiertem Personal galt bisher implizit aufgrund des Gefährdungspotenzials der bewilligungspflichtigen Anlagen/radioaktiven Stoffe. Da es aufgrund der Revision neu Betriebe gibt, wo die Bewilligungspflicht einzig aufgrund des Einsatzes von beruflich strahlenexponiertem Personal und unter bestimmten Voraussetzungen entsteht, braucht es neu diese Regelung. Es handelt sich dabei um Betriebe mit Radon- bzw. NORM-Belastung am Arbeitsplatz. Es ist in solchen Betrieben möglich, dass das Personal eine Dosis >1 mSv pro Jahr akkumulieren kann und damit als beruflich strahlenexponiert gilt (die Expositionssituation ändert von bestehend zu geplant); so entsteht die Bewilligungspflicht.
Buchstabe c unterstellt Tätigkeiten wie die Einrichtung, die Wartung sowie die Durchführung von qualitätssichernden Massnahmen von und an Anlagen, nuklearmedizinischen Mess- und Untersuchungsgeräten und Komponenten, die in der medizinischen Diagnostik benötigt werden, der Bewilligungspflicht. Neu sind die Einrichtung und die Durchführung von Wartungen mit Zustandsprüfung an PET- und Gammakameras oder an Aktivimetern bewilligungspflichtig. Diagnosebildschirme und nuklearmedizinische Mess- und Untersuchungsgeräte senden keine ionisierende Strahlung aus und sind damit nicht aufgrund von Artikel 28 StSG geregelt. Es besteht aber die Gefahr, dass sie bei unsachgemässer Installation oder unzureichendem Unterhalt zu erhöhten Dosen bei Patient/innen und Personal führen. Da diese Betriebe sich schon heute an die entsprechenden Weisungen zur Qualitätssicherung bei diesen Systemen halten müssen und sie teilweise bereits über eine Bewilligung für den Umgang mit Kalibrierquellen verfügen, generiert diese Anpassung keinen hohen zusätzlichen Aufwand für sie. Sie legalisiert nur die gängige Praxis. Aus denselben Gründen werden neu auch qualitätssichernde Massnahmen an Bildempfangs- und Bildwiedergabesystemen in der Human- und Veterinärmedizin der Bewilligungspflicht unterstellt.
In Buchstabe d wird neu die Weiterverwendung radiologischer Altlasten nach Artikel 159 Absatz 2 dieser Verordnung bewilligungspflichtig. Dabei ist die Rechtfertigung in diesem Fall das massgebende Kriterium für die Bewilligungserteilung. Es gibt im Bereich Altlasten Situationen, in denen es sinnvoll und gerechtfertigt ist, Gegenstände aus der Kategorie "Altlasten" noch für eine weitere Verwendung zu bewilligen, statt sie zu entsorgen. Dies entspricht bereits heute behördlicher Praxis.
Absatz 2 zielt auf den Schutz von Personen aus der Bevölkerung. Er betrifft Tätigkeiten im Umgang mit NORM, die zur Abgabe von natürlichen Radionukliden an die Umwelt oder zu Veränderungen der vorher bestehenden Radionuklidkonzentrationen (d.h. der vor Ausführung der Tätigkeit "natürlich" vorhandenen Konzentrationen) in der Umwelt und insbesondere in Gewässern, z.B. infolge Störung der natürlichen Umgebung, führen könnten. Dieser Absatz setzt die Bestimmungen von Artikel 25 Absatz 3 der Euratom BSS EU um, nach dem die zuständige Behörde eine Tätigkeit im Umgang mit natürlichen radioaktiven Stoffen der Bewilligungspflicht unterstellen kann, wenn die Befürchtung besteht, dass diese Tätigkeit zum Vorhandensein natürlicher Radionuklide im Wasser führt, die der Trinkwasserqualität schaden können, oder dass sie sich auf einen anderen Expositionsweg auswirkt und somit im Hinblick auf den Strahlenschutz bedenklich ist..
Absatz 3 konkretisiert die Bewilligungspflicht für Strahlenquellen nach Artikel 29 Buchstabe c StSG, die bisher mit einer Zulassung geregelt waren. Es handelt sich dabei um Strahlenquellen mit sehr niedrigem Gefährdungspotenzial, die nach Durchführung einer Typenprüfung, allgemein zugelassen bzw. neu bewilligt werden - aus diesem Grund auch die neue Bezeichnung "Typenbewilligung" (vgl. Art. 27 dieser Verordnung). Wenn eine Typenbewilligung für eine Strahlenquelle erteilt wurde, ist grundsätzlich keine zusätzliche Bewilligung für den Umgang - d.h. für den/die individuelle/n Anwender/in - nötig (vgl. Art. 22 Abs. 2 Bst. j).
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