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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 157 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 80Fedlex · Erläuternder Bericht

Art. 8 Nach Risiko abgestufte Vorgehensweise

Sowohl die IAEA BSS als auch die Euratom BSS legen grosses Gewicht auf die nach Risiko abgestufte Vorgehensweise. Nach diesem Prinzip richten sich das Bewilligungsverfahren und die Aufsichtspraxis. Gemäss Euratom BSS sollen sich die aufsichtsrechtlichen Kontrollen einerseits nach Umfang und Wahrscheinlichkeit einer Exposition richten, andererseits entsprechend der Wahrscheinlichkeit, dass durch eine aufsichtsrechtliche Kontrolle die Expositionen verringert oder die Sicherheit der Einrichtungen erhöht werden können.

2. Titel: Ausbildung und Fortbildung

Die Artikel über die Aus- und Weiterbildung im Strahlenschutz wurden mit den geltenden internationalen Richtlinien (insbesondere der Euratom BSS) harmonisiert, sofern dies für die Ausbildungslandschaft im Strahlenschutz in der Schweiz möglich und sinnvoll erschien.

Eine der wichtigsten Neuerungen ist die Einführung einer regelmässigen, obligatorischen Weiterbildung. Diese soll sicherstellen, dass erlernte Kompetenzen im Strahlenschutz regelmässig wiederholt und neue Entwicklungen im Strahlenschutz aktualisiert werden. Diese Neuerung entspricht der Forderung aus Kapitel 4 der Euratom BSS.

Abweichend zur Euratom BSS wird in der Strahlenschutzverordnung auf die Forderung der Ernennung eines Strahlenschutzexperten (Radiation Protection Expert RPE) verzichtet. In der Schweiz werden die Aufgaben des RPE in den Bereichen der Industrie, der Lehre und Forschung durch die sachverständigen Personen gewährleistet. In medizinischen Bereichen, insbesondere in der Radiologie, Radioonkologie und Nuklearmedizin wird die sachverständige Person zusätzlich durch eine Medizinphysikerin oder einen Medizinphysiker unterstützt die womit Funktion eines RPE erfüllt wird. Zudem unterstützt die Aufsichtsbehörde die sachverständigen Personen durch ihre Aufsichtstätigkeit.

Eine Einführung des RPE ins schweizerische Bildungssystem wäre zum jetzigen Zeitpunkt schwierig, da der Aufwand, eine solche Berufsausbildung auf universitärem Niveau im Bildungssystem der Schweiz einzuführen, sehr gross wäre. Gleichzeitig ist der Bedarf an RPE in einem kleinen Land wie der Schweiz gering.

1. Kapitel: Allgemeine Grundsätze

Art. 9 Personen, die aus und weitergebildet oder instruiert werden müssen

Dieser Artikel umschreibt die Personengruppen, welche beim Umgang mit ionisierende Strahlung verschiedene Verantwortlichkeiten und Pflichten wahrnehmen und dafür entsprechend aus- und weitergebildet werden müssen. Zudem wird die Pflicht beschrieben, dass involvierte Personen für den Ereignisfall oder im Falle einer Gefährdung durch erhöhte Radioaktivität aus- und weiterzubilden oder entsprechend zu instruieren sind. Abweichend zum entsprechenden Artikel 10 der bisherigen StSV werden mehrere Personengruppen definiert, für welche unterschiedliche Anforderungen an die Aus- und Weiterbildung festgelegt werden. Dies im Sinne einer Präzisierung der bisherigen StSV, in welcher die Anforderungen an die Aus- und Weiterbildung sowie die Instruktionen dieser Personen nicht festgelegt werden. Die Ausbildungsziele werden neu in der Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung festgelegt.

Art. 10 Verantwortung für die Ausbildung, Weiterbildung und Instruktion

Dieser Artikel umschreibt die Zuständigkeit für die Aus- und Weiterbildung oder die Instruktion von Personen. Je nach Berufsgruppe ist entweder die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber, die jeweilige Behörde, die Organisation oder die Unternehmung dafür zuständig. Sie stellen sicher, dass entsprechend ihrer Grösse und Struktur eine ausreichende Anzahl von im Strahlenschutz aus- und weitergebildeten Personen zur Verfügung steht. Die Institutionen werden verpflichtet, Weiterbildungen zu organisieren und zu dokumentieren.

Art. 11 Ausbildung

Dieser Artikel regelt die Anforderungen an die Ausbildung der in Artikel 9 definierten Personengruppen. Die Strahlenschutzausbildung für medizinische Berufe soll möglichst in das bestehende Ausbildungssystem integriert werden. Wo dies nicht möglich ist, muss eine anerkannte Strahlenschutzausbildung mit Prüfung absolviert werden.