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Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 157 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 93Fedlex · Erläuternder Bericht
Art. 55 Eigenevaluation und Qualitätshandbuch der Bewilligungsinhaberinnen und -in-
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Absatz 1 legt die Pflicht der Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber fest, jährlich eine Eigenevaluation durchzuführen, um die Qualität der Behandlungen kontinuierlich zu verbessern. In diesem betriebsinternen Verfahren sollen relevante Prozesse evaluiert werden, um die Qualität und somit auch das Resultat der Behandlungen zu verbessern. Umgesetzte Massnahmen werden evaluiert, neue Massnahmen formuliert und Verantwortliche für deren Umsetzung bestimmt.
Absatz 2 regelt, dass jede Organisation ihre internen Prozesse kennen und diese falls nötig verbessern soll, mit dem Ziel, einen optimalen Einsatz ionisierender Strahlung für die Patientinnen und Patienten zu gewährleisten. Um dies zu erreichen, erstellen die Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber ein Qualitätshandbuch. Dieses soll die Diskussionsgrundlage für das Audit bilden.
Absatz 3 Buchstabe a.
Sämtliche Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten (insbesondere im Bereich Strahlenschutz) sollen beschrieben werden. Durch die klare Zuweisung von Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten wird einerseits die Verteilung verschiedener Aufgaben klar definiert. Anderseits wird die interne Kommunikation verbessert und die Integration neuer Mitarbeitenden in den Arbeitsprozess erleichtert.
Absatz 3 Buchstabe b.
Sämtliche Geräte, welche unter Artikel 52 Absatz 3 fallen, werden im Qualitätshandbuch beschrieben. Eigenschaften wie das Alter der Geräte oder die Bewilligungsnummer des BAG sollen zugänglich sein. Aufgeführt werden weiter technische Merkmale und Pläne der Geräte sowie Unterhaltspläne. Geltende Vorschriften zur Ausbildung am Gerät und solche zur Bedienung und Unterhalt sollen aufgeführt werden.
Absatz 3 Buchstabe c.
Vorschriften zur Aus- und Weiterbildung sollen beschrieben werden, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf den Bereich Strahlenschutz gelegt werden soll. Weiter werden die Möglichkeiten aufgeführt, welche das Personal nützen kann, um sich weiterzubilden (z.B. Literatur, Kurse, etc.).
Absatz 3 Buchstabe d.
Die Zuweisungspraxis für Untersuchungen/Behandlungen und Empfehlungen an Zuweisende sollen beschrieben werden. Dazu gehört auch der Beschrieb der einzelnen Prozesse, welche im Zusammenhang mit der Zuweisung relevant sind. Zudem sollen bestehende Vorschriften, welche sich auf die Zuweisung beziehen, aufgeführt werden.
Absatz 3 Buchstabe e.
Die Rechtfertigungspraxis und Massnahmen zu deren Einhaltung sollen beschrieben werden. Dabei sollen die Datengrundlagen benannt werden, auf welchen die Entscheidungen über die Wahl der Behandlungen/Untersuchungen beruhen und es soll aufgeführt werden, wer diese Entscheidungen trifft. Zudem soll beschrieben werden, welche Massnahmen ergriffen werden, falls eine ungerechtfertigte Untersuchung/Behandlung durchgeführt wurde.
Absatz 3 Buchstabe f.
Es soll die übliche Praxis von Untersuchungen/Behandlungen unter der Verwendung ionisierender Strahlung beschrieben werden. Unter anderem soll aufgezeigt werden, wie die Patientin oder der Patient identifiziert wird, welche Anweisungen zur Verwendung von Schutzmitteln bestehen, wie mit schwangeren Patientinnen umgegangen wird, und ob es Anweisungen gibt, Patientinnen oder Patienten zurückzuweisen.
Absatz 3 Buchstabe g.
Unter diesem Punkt wird das Dosismanagement beschrieben. Angaben zu intern geltenden Bestimmungen bezüglich der Dosierungen und das Vorhandensein von Statistiken, sollen aufgeführt werden. Zudem soll beschrieben werden, wie die Strahlenexposition des Personals gehandhabt wird.
Absatz 3 Buchstabe h.
Die Bild- und die Befundqualität und bestehende Prozesse, welche die Qualität in der Diagnostik beeinflussen, sollen evaluiert und beschrieben werden. Dazu gehören auch Normen zum Verfassen von Berichten und die Beschreibung von Prozessen, die den Datenaustausch regeln.
Absatz 3 Buchstabe i.
Massnahmen, welche die Qualität in den Bereichen Patientenbehandlung, Technik und Strahlenschutz garantieren, werden beschrieben. Dazu gehören auch Massnahmen im Bereich der Informatik.