Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 84 Seiten

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2. Abschnitt: Bewilligungsverfahren

11 Kantone (BL, AI, AR, SH, GL, BS, TG, UR, AG, ZH, SG) und 2 Konferenzen (KVU, RK MZF) fordern, dass die Bewilligungsbehörde bei hohem Gefährdungspotenzial zwingend eine Risikoanalyse einfordert (keine Kann-Formulierung).

VSMR will ein vereinfachtes Bewilligungsverfahren für Firmen, bei denen keine erhöhte Wahrscheinlichkeit bezüglich dem Vorhandensein herrenloser Strahlenquellen bestehe.

4 Organisationen (SVMTRA, SVMTT, Medi und BGS) begrüssen, dass in Art. 27 die Ortsdosisleistung integriert wird.

4 Kantone (AI, ZH, BE, TI) und 2 Konferenzen (KVU, KKPKS) fordern einen Zugriff auf die Bewilligungsdatenbank (Art. 30), insbesondere hinsichtlich der Informationen zu radioaktiven Quellen. Diese Informationen seien die Grundlage für die ABC-Kataster der Kantone; zudem fehle beim Zweckartikel der Notfallschutz, die kantonale Störfallvorsorge sei zu berücksichtigen und die Online-Abfrage für die Ereignisdienste müsse sichergestellt sein. KKPKS beantragt zudem, vollständige Angaben zu den Strahlenquellen (als MUSS) sowie Informationen über die Entsorgung, die Rückführung oder Weiterverwendung von (geschlossenen) radioaktiven Quellen in der Datenbank zu verwalten. Das unter Art. 109 aufgeführte Inventar der geschlossenen hoch radioaktiven Quellen decke die kantonalen Bedürfnisse nicht vollständig ab.

ZH und KVU sprechen sich gegen die Aufbewahrungspflicht von 100 Jahren für die Daten der Bewilligungsdatenbank aus, diese Frist sei willkürlich gewählt und unverhältnismässig.

3. Abschnitt: Pflichten der Bewilligungsinhaberinnen und -inhaber

6 Kantone (AR, GL, SH, AI, ZH, SG) und KVU möchten nebst den Kompetenzen der verschiedenen Linienvorgesetzten und Sachverständigen auch deren Pflichten und Rechte festhalten (Art. 31 Abs. 2 Bst. b). 2 Organisationen (MB, KSA) fassen diese Problematik allgemeiner und weisen auf ein generelles Manko bei der Definition Bewilligungsinhaber hin: Sie fordern eine Klärung von Rolle und Funktion der Bewilligungsinhaber. Eine klare Definition sei unabdingbar für den logischen Aufbau einer Strahlenschutzorganisation im Betrieb sowie für Festlegung der nötigen Weisungsbefugnisse. Die Verantwortlichkeiten des „Bewilligungsinhabers“ seien nicht konsistent und den Verantwortlichkeiten angemessen verwendet worden. Eine Organisation (FS) will die Informationspflicht auf "alle im Betrieb anwesenden Personen, die eine berufliche Strahlenexposition erhalten können" beschränken.

Zu Art. 33 Abs. 3 (Meldepflicht) machen Kanton TI und VSMR die Eingabe, dass Meldungen zu Verlust oder Diebstahl einer Quelle auch an die Kantone bzw. an die Entsorgungsbranche erfolgen müssten. SGSMP möchte hier eine Sonderregelung einführen für geschlossene Quellen niedriger Aktivität - namentlich ein Ausnahmerecht von der Meldepflicht, ähnlich wie Art. 29 MeQV für die Entlassung von Seed-Patienten.

2. Kapitel: Exposition der Bevölkerung

4 Kantone (SG, SO, BL, BE) sowie VKCS sind der Ansicht, dass die Exposition der Bevölkerung durch Radioaktivität in der Umwelt und in Lebensmitteln immer als bestehende Expositionssituation zu betrachten ist. Folglich dürfe es kein Kapitel zur Exposition der Bevölkerung in geplanter Situation geben, und das 2. Kapitel „Exposition der Bevölkerung“ müsse in den 5. Titel „Bestehende

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