Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 84 Seiten

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2. Abschnitt: Medizinische Rechtfertigung

SGNM und eine Privatperson halten fest, dass die grundsätzliche Rechtfertigung (Art. 38) in Widerspruch mit Art. 3 steht. Für 8 Organisationen (ONCOSUISSE, KL CH, SCS, PH CH, SVMTRA, SVMTT, BGS, Medi) kann Art. 38 falsch interpretiert werden und sie schlagen eine Umformulierung vor.

Für 3 Organisationen (SGR, FMH, HUG) ist unklar, was im Art. 39 Abs. 1 mit "allgemeine Anwendung von diagnostischen oder therapeutischen Verfahren“ gemeint ist. Während SGR und FMH eine Überarbeitung der Formulierung fordern, schlägt HUG die Streichung von Art. 39 Abs. 1 vor. HUG beantragt zusätzlich die Streichung von Abs. 2.

Kanton VD möchte eine Kostenabschätzung der Auswirkungen von Art. 40 zur individuellen Rechtfertigung erhalten (auch in Hinblick auf die klinischen Audits) und plädiert für eine finanzielle Unterstützung in der Startphase. 7 Organisationen (SGR, FMH, SGNM, LUKS, KSA, KSGR, U-KNUKBE) möchten die Forderung nach dem Erstellen von Zuweisungsrichtlinien streichen. Das BAG (KSA) oder die Fachgesellschaften (SGNM, KSA) sollen diese Richtlinien erstellen, oder es sollen nationale oder internationale Empfehlungen angewendet werden (KSGR, KSA, LUKS). Die Verantwortung für die Rechtfertigung muss gemäss VD zwischen dem verschreibenden Arzt und dem durchführenden Arzt geteilt werden. Für VD ist unklar, wer die Dokumentation gemäss Art. 40 Abs. 5 vornehmen muss und in welcher Form. HUG möchte Abs. 5 ganz streichen, da dieser in der Praxis Probleme bereite.

TI wünscht in Art. 42 eine Ergänzung, damit Verfahren, welche durch eine Gesundheitsbehörde angeordnet werden, im Hinblick auf die Gesundheit der Gesamtbevölkerung, auch mit der niedrigsten möglichen Dosis durchgeführt werden müssen. SGR hält fest, dass bei Verdacht auf Bodypacking die Untersuchung nicht im Niedrigdosisbereich durchgeführt werden kann, sondern in der Praxis ein "low dose CT" durchgeführt wird.

3. Abschnitt: Medizinische Optimierung

Die Begriffe "Bewilligungsinhaberin" und "Bewilligungsinhaber" sollte in Art. 43 Abs. 1 durch die Begriffe "durchführende Ärztin" resp. "durchführender Arzt" ersetzt werden (SGR, FMH, KSA). Kanton VD und 4 Organisationen (SGNM, UKNUKBE, HUG, LUKS) geben an, eine individuelle dosimetrische Planung des Zielvolumens (Art. 43. Abs. 2) werde nicht bei allen Therapien standardmässig durchgeführt resp. sei zum Teil nicht möglich. CENTREPATRONAL und SOH sehen eine durch die Optimierungsvorschriften (Art. 43 Abs. 3) verursachte Steigung der Kosten; UKNUKBE stellt eine Überregulierung durch diese Vorschriften fest.

Für 2 Organisationen (SGR, Hirslanden) ist es unklar, welche Untersuchungen in den Niedrigdosisbereich fallen und damit gemäss Art. 44 nicht dokumentiert werden müssen. SGR ist gegen die Dokumentationspflicht bei Mammografien. Für VD und SGSMP ist unklar, wie lange die Daten nach Art. 44 aufbewahrt werden müssen, und SGR und SGSMP befürchten, dass die Dokumentationspflicht mit Kosten verbunden sei.

6 Organisationen (SGR, SVMTRA, H+, PKS, KSA, UKNUKBE) warnen vor einem erhöhten administrativen Aufwand durch die Erhebung der medizinischen Strahlendosen nach Art. 45. 5 Organisationen (SGR, SVMTRA, KSA, HUG, UKNUKBE) fordern daher die Streichung der Erhebung von Gewicht und Körpergrösse; H+ und PKS schlagen eine Einschränkung auf den Hochdosisbereich vor. Für VD und IRA ist unklar, über welchen Zeitraum die Daten erhoben werden müssen. Für

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