Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 84 Seiten
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CUMD ist der Anwendungsbereich der Erhebung unklar. SGSMP befürchtet erhöhte Kosten. FMH und SGR möchten bei der Auswertung der Daten einbezogen werden.
5 Organisationen (SGR, SGNM, FMH, HUG, LUKS) möchten, dass die Veröffentlichung der diagnostischen Referenzwerte in Absprache mit den Fachverbänden geschieht. SVMTRA und HUG wünschen eine Vorgabe der Intervalle nach Modalität bei Art. 46 Abs. 3.
4 Organisationen (SVMTRA, SVMTT, Medi, BGS) begrüssen die neue Regelung des Einbezugs von Medizinphysikerinnen und -physikern ohne Anpassungsvorschläge (Art. 47). Kanton ZH und 3 Organisationen (H+, PKS, UMS) befürworten grundsätzlich den fachlichen und interdisziplinären Einsatz von Medizinphysikerinnen und -physikern. KSA ist der Meinung der Einbezug sollte ausgebaut werden. 5 Organisationen (SGSMP, UKNUKBE, Hirslanden, HUG, KSA) stellen fest, dass bei der Einteilung des Einbezugs gemäss Art. 47 Abs. 1 noch Präzisierungen nötig seien. SGSMP und LUKS möchten in der Fluoroskopie den Einbezug auf den Hochdosisbereich einschränken. VD hält den Einbezug bei Standardanwendungen (Art. 47 Abs. 1 Bst. b) für unnötig. Der Vorschlag des Einbezugs nach Art. 47 wird aus folgenden Gründen abgelehnt: Für SGR wird der Stellenwert der Medizinphysik in der Diagnostik überschätzt. Die Vorgaben gehen für ZH und UMS zu weit. SGNM, SGR und LUKS finden den Umfang deutlich zu hoch, UKNUKBE spricht von Überreglementierung. Gegen eine Festlegung des Minimalumfangs in der Gesetzgebung ist CENTREPAT-RONAL. Kanton ZH und 4 Organisationen (SGR, H+, PKS, UMS) halten es für falsch, die Anstellungsdauer resp. den Anstellungsgrad der Medizinphysikerinnen und -physikern festzuhalten. U-KNUKBE schlägt ein flexibles Zeitmodell vor. Kanton ZH und 2 Organisationen (UMS, LUKS) warnen davor, dass es in der Schweiz zu wenige Fachkräfte hat. 2 Organisationen (SGRRC, U-KNUKBE) möchten anstelle der Medizinphysik das übrige Personal wie Ärzte, MTRA oder Ingenieurinnen und Ingenieure einsetzen. Die Festlegung des Umfangs in Art. 47 Abs. 2 durch das EDI wird durch 2 Organisationen (SGV, UMS) abgelehnt resp. durch 4 Organisationen (SGSMP, SGR, SGNM, LUKS) in Frage gestellt und der Einbezug der Fachgesellschaften gefordert. SGSMP hat nach Ablauf der Anhörungsfrist in einem Brief an Direktor Strupler ihre Stellungnahme dahingehend korrigiert, dass sie die Festlegung des Umfangs in Art. 47 Abs. 2 durch das EDI in der Strahlentherapie sehr wohl unterstützt, damit der Status Quo als absolutes Minimum beibehalten werden kann.
Der Richtwert für nichtberuflich pflegende Personen sollte gemäss 5 Organisationen (SVMTRA, SVMTT, Medi, BGS, Hirslanden) bei 6 mSv effektive Dosis pro Jahr festgelegt werden.
4. Abschnitt: Patientinnen und Patienten
Die Regelung zur Aufklärungspflicht gemäss Art. 49 wird von 4 Organisationen (KL CH, ONCO-SUISSE, PH CH, SCS) begrüsst. Für SGR reicht eine Aufklärungspflicht von Patientinnen und Partien bei therapeutische Expositionen. KSA will die Aufklärungspflicht auf Dosisbereiche beschränken, bei denen eine eindeutige Risikozuordnung wissenschaftlich möglich ist.
5 Organisationen (SVMTRA, SVMTT, BGS, Medi, Hirslanden) möchten, dass vor allen Expositionen eine mögliche Schwangerschaft abgeklärt werden muss. SGSMP hält fest, dass die Abklärung der Schwangerschaft bei Notfällen problematisch sein kann. Gemäss HUG soll die Uterusdosis ab einer bestimmten Schwelle von einer Medizinphysikerin oder einem Medizinphysiker ermittelt werden müssen.
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