Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 84 Seiten

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FS schlägt vor, dass der Bewilligungsinhaber die Einteilung in die Kategorien vornimmt und nicht die Bewilligungsbehörde. Hirslanden hingegen möchte, dass der zuständige Medizinphysiker bei der Einteilung einbezogen wird.

Gegen eine Einteilung der Arzt- und Tierarztpraxen in die Kategorie B sprechen sich 3 Dosimetriestellen aus (PEDOS, DOSILAB, XDOS), da die Gefährdung durch eine erhöhte Dosis in diesen Bereichen mit der in einem Spital vergleichbar sei.

Kanton SG und SIWF schlagen vor, das Merkblatt des BAG „Dosimetrie bei Lernenden“ in den Artikel 65 einzubauen. Somit wäre geregelt, wie mit unter 16-jährigen Personen in den Betrieben hinsichtlich des Röntgens umzugehen sei.

3 Organisationen (SGRRC, SGNM, UKNUKBE) sind der Ansicht, die Strahlenexposition einer schwangeren Frau müsse nicht nur monatlich, sondern kontinuierlich überwacht werden. Hirslanden schlägt eine wöchentliche Überwachung vor.

FS und SGNM sind der Meinung, dass schwangere Frauen grundsätzlich von Arbeiten mit offenen radioaktiven Stoffen befreit werden müssen (nicht erst auf ihr Verlangen hin). IRA bemerkt, dass nicht die schwangere Frau selber eine Befreiung von diesen Tätigkeiten verlangen soll, sondern dass der Betrieb diese Verantwortung wahrnehmen müsse.

Kanton VD und 2 Organisationen (Hirslanden, CERN) sprechen sich für eine Abstufung des Risikos einer Kontamination in Art. 65 Abs. 6 aus, damit stillende Frauen nicht grundsätzlich von diesen Arbeiten befreit werden müssen.

SGSMP und SVMTRA bemerken, dass die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung in der bisherigen Form kürzlich abgeschafft wurde. Art. 67 sei demensprechend zu überarbeiten.

2. Abschnitt: Dosisbegrenzungen

2 Organisationen (ZWILAG, SWISSNUCLEAR) halten fest, dass die akkumulierten Dosen von ausländischem Personal nicht vom Schweizer Bewilligungsinhaber überprüft werden könne. Sie schlagen vor, dass in Art. 68 Abs. 4 nur die in der Schweiz akkumulierten Dosen berücksichtigt werden.

IRA schlägt vor in Art. 69 für Personen im Alter von 16-18 Jahren auch Grenzwerte für die Extremitäten, die Haut und die Augenlinse festzuhalten (gemäss EURATOM BSS).

FS ist der Meinung, dass bei einer Grenzwertüberschreitung nach Anhörung der betroffenen Person individuell entschieden werden soll, welche Dosis diese Person für den Rest des Kalenderjahres noch akkumulieren darf (Art. 70).

3 Kantone (AI, ZH, GL) und die KVU fordern einen Zugang für die Kantone zum zentralen Dosisregister (Art. 85, 86, 87 und 88) und zur Datenbank der ärztlichen Untersuchung nach einer Dosisgrenzwertüberschreitung (Art. 71).

Die Aufbewahrungspflicht von 100 Jahren für die Daten der beiden Datenbanken in Art. 71 und Art. 89 wird von KVU und KSGR für zu lange befunden.

10 Kantone (AI, SH, UR, BL, BS, AG, AR, GL, ZH, SG) und 2 Konferenzen (KVU, RK MZF) sprechen sich gegen eine Abschwächung des Optimierungsgrundsatzes in Art. 72 Abs. 2 gegenüber der bisherigen StSV aus. Insbesondere dürfe die bisherige Schwelle von 10 μSv für Personen aus der Bevölkerung nicht fehlen. Zudem bemerken 6 Kantone (AI, AR, SH, GL, ZH, SG) und KVU, dass gemäss Art. 72 Abs. 3 die Strahlenschutzpraxis nicht erst überprüft werden soll, wenn ein Dosisrichtwert überschritten wurde, sondern bereits wenn sich eine Überschreitung abzeichnet.

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