Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 84 Seiten
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6. Abschnitt: Forschung am Menschen
Zu diesem Abschnitt wurden keine Bemerkungen angebracht.
7. Abschnitt: Radiopharmazeutika
2 Organisationen (SGNM, UKNUKBE) kritisieren, dass der zweite Satz in Art. 58 Abs. 1 dem HMG widersprechen würde. Die StSV sollte sich nicht auf die Medikamentensicherheit, sondern nur auf Belange des Strahlenschutzes beziehen. Sie schlagen vor, den zweiten Satz ersatzlos zu streichen.
2 Organisationen (SGNM, UKNUKBE) sind der Meinung, dass es sich bei Art. 58 Abs. 2 nicht um eine Zustimmung sondern um eine Bewilligung handle und schlagen deshalb vor, den Begriff "Zustimmung" durch "Bewilligung" zu ersetzten.
Eine Privatperson schlägt vor, in Art. 58 Abs. 4 Bst. c den Begriff "Verunreinigungen" durch "Folgeprodukte" zu ersetzen, da Verunreinigungen meist unbekannt seien.
8. Abschnitt: Medizinisches Strahlenereignis
SO möchte, dass die unbeabsichtigte Bestrahlung von Embryonen/Föten stets meldepflichtig ist.
4. Kapitel: Berufliche Expositionen
1. Abschnitt: Beruflich strahlenexponierte Personen
SWISSNUCLEAR schlägt eine Anpassung der Definition für beruflich strahlenexponierte Personen vor, damit auch Kurzeinsätze abgedeckt werden. CERN hingegen möchte Art. 63 dahingehend ändern, dass auch nicht beruflich strahlenexponiertes Personal vereinzelt Arbeiten in kontrollierten Zonen durchführen kann. FS hingegen spricht sich gegen eine Definition aus, welche auf der Aufenthaltszeit in kontrollierten Zonen basiert (ausser bei Radon).
Für 2 Organisationen (FHNW / IEBau, IBH) ist die monatlich integrierte Radongaskonzentration an Arbeitsplätzen, ab welcher eine Person als beruflich strahlenexponiert gilt, zu hoch angesetzt. Sie sprechen sich für eine Schwelle von 100 kBqh/m3 aus.
HEV hingegen beantragt eine Streichung der Definition mittels monatlich integrierter Radongaskonzentration und spricht sich für einen Grenzwert für Arbeitsplätze von 1‘000 Bq/m3 aus.
Kanton VS findet die Unterteilung in A und B Worker bei kleineren Betrieben sinnvoll, ist aber der Meinung, dass in grossen Betrieben wie Spitälern alle Arbeiter in der Kategorie A sein sollten, da der administrative Aufwand sonst zu gross wird.
Kanton BE und KKPKS sind gegen die Definition der Kategorie A mit einer Schwelle von 6 mSv, da somit etliche Dokumente zu überarbeiten wären. Sie sprechen sich für eine Schwelle von 5 mSv für die Unterscheidung der Kategorien A und B aus. 3 Organisationen (H+, PKS, SOH) hingegen finden die Schwelle zu tief angesetzt.
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