Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 84 Seiten

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Im Gegensatz dazu schlägt FS vor, dass bei beruflich strahlenexponierten Personen der Optimierungsgrundsatz unter einer Schwelle von 1 mSv pro Kalenderjahr erfüllt sein solle, da eine kosteneffektive Reduktion der Strahlenexposition unter 1 mSv praktisch nicht möglich sei. Bei einer Überschreitung dieser Schwelle soll neben der Strahlenschutzpraxis auch überprüft werden, ob der Dosisrichtwert richtig gewählt wurde.

3. Abschnitt: Ermittlung der Strahlendosis (Dosimetrie)

3 Dosimetriestellen (XDOS, PEDOS, DOSILAB) schlagen aus Sicherheitsgründen eine Streichung der Ausnahmeregelung für die Ermittlung der Strahlendosis in Art. 73 Abs. 3 vor. IRA möchte eine Präzisierung des Artikels, da die jetzige Formulierung den Eindruck erwecke, die Dosimetrie sei nicht obligatorisch.

3 Dosimetriestellen (PEDOS, XDOS, DOSILAB) und 3 Organisationen (UKNUKBE, Hirslanden, SVDA) sprechen sich gegen eine dreimonatige Dosimetrie von B Workern aus, da verschiedene Intervalle zu erhöhtem Verwaltungsaufwand und Verwechslungen führen würden. Für die Betriebe würden gemäss den Dosimetriestellen die jährlichen Kosten für eine dreimonatige Dosimetrie nicht sinken. Zudem würden bei einer dreimonatigen Dosimetrie Strahlenschutzprobleme zu spät entdeckt. Weiter sehen die Dosimetriestellen bei einer dreimonatigen Tragedauer Messprobleme, die das Einhalten der Anforderungen an die Dosimetriesysteme (gemäss Dosimetrieverordnung) unmöglich machen.

Im Gegensatz dazu begrüssen 3 Organisationen (SSO, FMH, SGR) die Möglichkeit einer dreimonatigen Dosimetrie.

Kanton SZ begrüsst die rechnerische Überwachung der Strahlenexposition des Flugpersonals. AE-ROPERS hält fest, dass eine individuelle Dosimetrie des Flugpersonals durchaus möglich sei und schlägt vor, eine Kontrollgruppe mit Dosimetern auszurüsten. AEROSUISSE schlägt vor, die Verhältnismässigkeit einer individuellen Überwachung nochmals zu überprüfen.

SWISS hingegen beurteilt die individuelle Ermittlung der Strahlenbelastung beim Flugpersonal als unverhältnismässig, da sie für die Mehrheit des Flugpersonals keinen Mehrwert bringe und Dosen über 6 mSv ausgeschlossen werden können. Eine Ausnahme seien schwangere Frauen, die durchaus individuell überwacht werden müssen.

Kanton VD bemerkt, dass in Art. 76 die Meldeschwelle für die Extremitätendosis beim Umgang mit offenen Quellen (siehe Art. 13 Dosimetrieverordnung) angepasst werden muss.

2 Organisationen (IBH, FHNW / IEBau) schlagen vor, in Art. 79 für den Erlass der Bestimmungen zur Personen- und Umgebungsdosimetrie eine Vollzugsbegleitgruppe einzubeziehen. Diese solle aus Vertretern des METAS, der SUVA und der Personendosimetriestellen bestehen.

4. Abschnitt: Personendosimetriestellen

CERN beantragt, dass das Wort "Beeinflussung" in Art. 80 Abs. 2 Bst. e gestrichen wird. Die jetzige Formulierung könne im Extremfall bedeuten, dass CERN und weitere Betriebe ihre eigenen Dosimetriestellen schliessen müssten.

Kanton VD und 3 Dosimetriestellen (PEDOS, DOSILAB, XDOS) halten es für unverhältnismässig, wenn gemäss Art. 83 Bst. c eine vermutete Dosisgrenzwertüberschreitung innerhalb eines Arbeitstages gemeldet werden muss. Sie schlagen zwei Arbeitstage oder mehr vor.

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