Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 84 Seiten
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2. Abschnitt: Pflichten beim Umgang mit Strahlenquellen
4 Kantone (AI, ZH, BE TI) sowie 2 Konferenzen (KVU und KKPKS) fordern, dass die Kantone und weitere berechtigte Personen Zugang zu allen erforderlichen Strahlenschutzdaten inkl. der Angaben zu geschlossenen hoch radioaktive Quellen erhalten.
3. Abschnitt: Messmittel
FHNW / IEBau und IBH fordern, dass Praktiker in den Entscheidungsprozess über Art, Anzahl und den Umfang der Qualitätssicherung von Messmitteln einzubeziehen sind.
4. Abschnitt: Bauart und Kennzeichnung geschlossener radioaktiver Quellen
FS schlägt vor, für die Festlegung der Anforderungen an geschlossene radioaktive Quellen lediglich „soweit als möglich“ die Einhaltung von Stand von Wissenschaft und Technik zu verlangen, damit gut erhaltene, sichere Quellen nicht unnötig aus dem Verkehr genommen und entsorgt werden müssen.
5. Abschnitt: Geschlossene hoch radioaktive Quellen
SGSMP verlangt, dass die Meldepflicht nach Art. 110 Abs. 2 für die häufig auszutauschenden Ir-192 Afterloading-Quellen nicht gelten soll, da dadurch ein erheblicher Aufwand entstehen würde.
6. Abschnitt: Qualitätssichernde Massnahmen
SGSMP beantragt, dass man in Anlehnung an Art. 20 der Beschleunigerverordnung auch auf nationale (und nicht nur internationale) Qualitätssicherungsprogramme verweisen soll.
7. Abschnitt: Transport, Ein-, Aus-, und Durchfuhr radioaktiver Quellen
6 Kantone (TI, AI, AR, GL, TG, ZH) und SWISSNUCLEAR bitten um die Streichung von Art. 113, da hierfür die einschlägigen Verordnungen (SDR, RSD, IATA-Regulation) zur Beförderung gefährlicher Güter gelten, und Doppelregelungen vermieden werden sollen.
8. Abschnitt: Herrenlose radioaktive Quellen
5 Kantone (TI, AI, AR, GL, SG), KVU und 3 Organisationen (UGZ, VBSA, VSMR) begrüssen grundsätzlich die Bestrebungen zur Einführung geeigneter Überwachungsverfahren betreffend herrenlosen radioaktiven Quellen, fordern aber klare Kriterien für eine allfällige Überwachungspflicht zur Wahrung der Verhältnismässigkeit und der Rechtsgleichheit. VBSA sowie VSMR machen einen konkreten Vorschlag für eine eindeutigere Formulierung betreffend Art. 116 Abs. 1.
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