Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 84 Seiten

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5. Abschnitt: Zentrales Dosisregister

XDOS und DOSILAB fänden eine konkrete Liste der in Art. 87 Abs. 1 Bst. h erwähnten Tätigkeiten sinnvoll, damit alle Dosimetriestellen die selben Datensätze erheben.

3 Dosimetriestellen (XDOS, PEDOS, DOSILAB) kritisieren, dass ein Interessenkonflikt entstehe, wenn die Abteilung Arbeitsmedizin der SUVA gemäss Art. 88 Zugriff auf das zentrale Dosisregister erhalte, da die SUVA selber auch eine Dosimetriestelle betreibe.

3 Organisationen (KL CH, ONCO-SUISSE, PH CH) bemerken, dass die Verwendung der Daten aus dem zentralen Dosisregister für Forschungsprojekte in anonymisierter Form nicht genüge. Für eine sinnvolle Nutzung zu Forschungszwecken müssen die Daten mit dem Krebsregister verknüpft werden können, was in anonymisierter Form nicht möglich sei.

5. Kapitel: Quellen und Anlagen

1. Abschnitt: Bereiche

Kanton BE und 2 Organisationen (KKPKS und FKS) bemerken, dass die Regelung betreffend Arbeitsbereiche, Zonen und Überwachungsbereiche sehr komplex sei und dadurch ein hoher Ausbildungsbedarf befürchtet wird.

2 Organisationen (SWISSNUCLEAR, ZWILAG) bezweifeln, dass den vorgeschlagene Änderung ein Sicherheitsgewinn erzielt werden kann. Weiter wird kritisiert, dass die Einführung der Begriffe "Kontroll- und Überwachungsbereich" unnötige Kosten (Anpassung der Beschilderung) und Verwirrung bei den Arbeitnehmern herbeiführen könne.

Kanton VS beantragt, dass für mögliche bauliche Massnahmen aufgrund veränderter Zutrittsbedingungen in Kontrollbereichen gegenüber der aktuellen Situation bei kontrollierte Zonen eine angemessene Umsetzungsfrist vorzusehen ist.

MB begrüsst die erhöhten Anforderungen beim Zutritt zu Kontrollbereichen gegenüber der früheren Regelung bei kontrollierten Zonen. Sie möchten jedoch, dass die erforderlichen Massnahmen für den Zutritt zu Typ A Arbeitsbereichen noch präziser spezifiziert werden.

2 Organisationen (SWISSNUCLEAR, FS) schlagen Änderungen einiger Begriffe und Formulierungen vor (zum Beispiel „Auszonung“ anstelle von „Freigabe“). Sie bemerken, dass die Zonentypen lll und lV höhere Oberflächenkontaminationen aufweisen können als 10 CS und trotzdem keine Dekontaminationsmassnahmen durchgeführt werden müssen. Sie verlangen eine deutlichere Abgrenzung zwischen einer temporären Herausnahme von Materialien aus Kontrollbereichen (nur Kontaminationskontrolle erforderlich) und einer definitiven Freigabe nach Art. 118.

VSMR begrüsst die Verschärfung bei der Kontrolle von Quelleninventaren, fordert jedoch eine jährliche Standortmeldung aller bewilligungspflichtigen offenen und geschlossenen radioaktiven Quellen.

SWISSNUCLEAR kritisiert, dass die Anforderungen an die verschiedenen Zonentypen durch das EDI im Einvernehmen mit dem ENSI erlassen werden sollen.

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