Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 84 Seiten

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4 Kantone (GL, TG, ZH, SG) und KVU schlagen zur Wahrung der Verhältnismässigkeit vor, eine Überwachung lediglich von grösseren Betrieben zu verlangen. Vorgeschlagen wird hierfür die Grenze gemäss Ziff. 40.7 Bst. a des Anhangs zur Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) für Anlagen für die Trennung oder mechanische Behandlung von mehr als 10 000 t Abfällen pro Jahr.

3 Kantone (TG, ZH, SH) sowie KVU und FS fordern, dass Deponien ebenfalls dazu verpflichtet werden sollten, geeignete Überwachungsverfahren in Hinblick auf das Vorhandensein herrenloser radioaktiver Quellen vorzusehen. Mit den erhaltenen Daten könnte das Gefährdungsrisiko ermittelt und eine korrekte Entsorgung sichergestellt werden. Zudem seien der Kauf und die Installation eines derartigen Gerätes nicht mit hohen Kosten verbunden, und die Betriebskosten wären vernachlässigbar.

3 Kantone (ZH, GL, SG) fordern die Ausarbeitung und Präzisierung von Kriterien für das Vorliegen eines Straftatbestandes, falls herrenlose radioaktive Quellen aufgefunden werden.

SWISSMEM und der VSMR beantragen die Streichung von Art. 116 Abs. 2, da sie eine Aufblähung des administrativen Aufwandes befürchten.

9. Abschnitt: Befreiung von der behördlichen Aufsicht

2 Organisationen (SWISSNUCLEAR, ZWILAG) halten Art. 118 für Kernkraftwerke als nicht anwendbar, da die Freimessung bereits in Art. 53 KEV und in der Richtlinie ENSI-B04 geregelt sei.

5 Kantone (AI, AR, GL, SH, SG AFU) und das KVU bedauern, dass man eine Freimessung anhand von Modellen und Rechnungen erlauben kann. Diese Kantone und das CERN würden das Behalten eines Grenzwerts mit Vorgabe der absoluten Aktivität gutheissen. KVU verlangt strengere Kontrollen bei der Freimessungen, da es stichprobenweise Kontrollen hinsichtlich der anstehenden KKW Stilllegungen als ungenügend erachtet. Weiter weist SWISSNUCLEAR auf technische Probleme bei der Messung von CS bei Flüssigkeiten und Schüttgüter hin.

FS weist darauf hin, dass das Dosisleistungskriterium bei der Freimessung von NORM-Material zu Schwierigkeiten führen könnte. VSMR ist der Ansicht, dass Kennzeichnungen auf freigemessenem Material ein Vorteil für die Entsorgungsbranche beim Fund herrenloser Quellen brächte.

6. Kapitel: Radioaktive Abfälle

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

3 Organisationen (SWISSNUCLEAR, FS, ZWILAG) beantragen eine Überarbeitung des Kapitels bezüglich der verwendeten Begriffe. Der Begriff "radioaktiven Abfälle" sei bereits von der Kernenergiegesetzgebung belegt. Darin müssen radioaktive Abfälle in ein geologisches Tiefenlager gebracht werden.

SVGW beantragt, dass Schlämme und andere Filtermaterialien von Wasserversorgungsanlagen nicht als radioaktive Abfälle eingestuft werden.

Zum Thema Weiterverwendung oder -verwertung beantragen 2 Organisationen (FS, CERN) dass Materialien in speziellen Fällen länger als 10 Jahre behalten werden dürfen. Zusätzlich weisen 2 Organisationen (SWISSNUCLEAR, FS) darauf hin, dass man Flüssigkeiten auch weiterverwerten können soll.

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