Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 84 Seiten
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3. Kapitel: Bewältigung
SWISSNUCLEAR weist darauf hin, dass die Meldepflicht von Betreibern von Anlagen bereits abschliessend durch das Notfallschutzkonzept geregelt wird und in Art. 150 von Doppelregelungen abzusehen sei.
SWISSNUCLEAR weist ausserdem darauf hin, dass die Aufsichtsbehörde in einigen Artikeln benennt wird, in anderen jedoch nicht.
Kanton BE und die KKPKS fänden es sinnvoller, wenn sich die Verordnung auf das Gefahreninventar abstützen würde (Störfälle KKW, Dirty Bomb etc.). Der Einsatz des BST ABCN sei erst erforderlich, wenn die radiologische Belastung der Bevölkerung 1 mSv übersteigt. Es sei daher Bezug zum Gefahreninventar des Bundes zu schaffen und die Führungsverantwortung zu definieren.
4. Kapitel: Verpflichtete Personen
3 Kantone (GL, SG, SH) und KVU wünschen, dass verpflichtete Personen vorgängig für die Ausübung ihrer Aufgaben ausgebildet werden.
Kanton SO fordert prioritär die Hierarchisierung der Verpflichteten (Mitarbeiter der betroffenen Anlage).
2 Kantone (BE, SO) sowie KKPKS wünschen die Erweiterung der Zuständigkeit kantonaler Exekutiven und Führungsstäbe.
7 Kantone (AG, BE, BS, UR, SO, SH, TI) und 2 Konferenzen (RK MZF, KKPKS) fordern, dass für die Beschaffung der erforderlichen Ausrüstung das BABS zuständig sein soll.
5. Titel: Bestehende Expositionssituationen
1. Kapitel: Grundsätze
TRAS begrüsst das Festhalten am Dosisgrenzwert von 1 mSv im Jahr, ebenso eine allfällige ortsspezifische Erhöhung bis 20 mSv. TRAS ist jedoch gegen die Einführung des Begriffs "Referenzwert".
2. Kapitel: Radiologische Altlasten
Der Einbezug der radiologischen Altlasten wird von 6 Kantonen (AI, AR, GL, SG, SH, SZ) und KVU prinzipiell begrüsst, jedoch sei die konkrete Umsetzung lückenhaft (KVU, AI, AR, GL, SG, SH). Eine Koordination mit den Kantonen der allfällig notwendigen Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen ist gemäss 7 Kantonen (AI, AR, GL, SG, SH, TG, ZH) und KVU aus rechtlicher, technischer aber auch wirtschaftlicher Sicht zwingend erforderlich. 5 Kantone (GL, SG, SH, TG, ZH) und KVU bemerken, dass davon auszugehen sei, dass radiologische Altlasten in der Regel auch "belastete Standorte" im Sinne der AltlV darstellen und damit im Kataster der belasteten Standorte des zuständigen Kantons erfasst werden sollen.
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