Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 84 Seiten
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1. Abschnitt: Begriff
Kanton BE beantragt, den Begriff "radiologische Altlasten" in Art. 159 Abs. 1 zu ändern, da es sich nicht um Altlasten im Sinne der AltlV handle. Der Begriff "radiologische Altlasten" soll gemäss 3 Organisationen (HUG, Hirslanden, SGR) durch "radioaktive Altlasten" ersetzt werden. Für VSMR sind herrenlose Quellen (nach Art. 2 Abs. 1) im Vollzug konsequent nach "herrenlosen radiologischen Altlasten" und "herrenlosen bewilligungspflichtigen Quellen" zu unterscheiden. SWISSNU-CLEAR schlägt vor, in Art. 159 Abs. 2 anstatt "Quelle" den Begriff "Stoff" gemäss Art. 118 zu benutzen.
2. Abschnitt: Gegenstände
VSMR möchte, dass bei Art. 160 folgender neuer Absatz eingefügt wird: "Das BAG trägt die Verantwortung zur sicheren Entsorgung von aufgefundenen herrenlosen Gegenständen nach Art. 159 Abs. 1 Bst. a und b, die als herrenlose Quellen von Bewilligungsinhabern und Bewilligungsinhaberinnen nach Art. 21 Abs. 1 Bst. a und Art. 116 lokalisiert wurden. Das EDI regelt die notwendigen Massnahmen". Zudem empfiehlt VSMR, eine eigenständige EDI-Regelung zur Handhabung herrenloser Quellen zu erstellen.
VSMR schlägt vor, einen neuen Art. 160a einzufügen, damit Informationskampagnen für die Risikogruppen organisiert werden.
3. Abschnitt: Standorte
4 Kantone (GL, SG, SH, TG) und KVU sind der Ansicht, dass der in Art. 161 Abs. 1 verwendete Begriff "Standort" in der AltlV im Zusammenhang mit den belasteten Standorten ein besetzter Begriff sei für eine abgegrenzte Fläche. Wird der Begriff "Standort" verwendet, so sei dieser gemäss den Vorgaben des konventionellen Umweltrechtes aufzunehmen.
12 Kantone (AI, AR, BE, BL, BS, GL, JU, NE, SH, SO, UR, TI) und 2 Konferenzen (KVU, RK MZF) wünschen, dass die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der betroffenen kantonalen Behörden unter Wahrung des Datenschutzes Zugang zu den Daten in ihrem Bereich erhalten. 7 Kantone (AI, AR, GL, JU, SG, SH, TG) beantragen, in Artikel 161 Abs. 2 auszuführen, dass zwingend und in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Kanton ein Abgleich mit dem kantonalen Kataster der belasteten Standorte erfolgen muss.
KVU und Kanton GL schlagen vor, die Daten bis zum Entscheid durch die jeweils höhere Instanz physisch und elektronisch mindestens an zwei räumlich getrennten Orten aufzubewahren (Art. 161 Abs. 3).
7 Kantone (AI, AR, GL, SG, SH, TG, ZH) und KVU wünschen eine Präzisierung in Art. 162 Abs. 1, dass die Untersuchung "in Zusammenarbeit mit dem betroffenen Kanton" veranlasst wird. Sie erwähnen zudem, dass die Dosis von Personen auf der Basis des Standortes (anstatt Gebäude) abzuschätzen sei.
Die Definition des Sanierungsbedarfs ist gemäss 6 Kantonen (AI, AR, GL, SG, SH, ZH) und KVU an geeigneter Stelle in Art. 163 zu präzisieren.
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