Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 84 Seiten

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Es sei zudem ein deutlich tieferer Wert als 300 Bq/m3 anzustreben, um das kollektive Risiko zu senken.

10 Kantone (SH, GL, TI, TG, BL, BS, SG, BE, LU, ZG), 2 Konferenzen (KVU, VKCS) und HEV beantragen, dass die Risiken und die Wirkung der Massnahmen präziser im Rahmen einer Kosten-Wirkungsanalyse dargelegt werden.

8 Kantone (FR, SH, GL, AG, AR, UR, SG, ZG) und KVU sind besorgt über den Mehraufwand, der unter anderem für die Kantone entsteht bzw. erachten diesen als nicht tragbar. Für Kanton SZ erscheinen hingegen die Auswirkungen für die verschiedene Aktoren verkraftbar. 2 Kantone (FR, ZG) und GDK erwähnen, dass diese Revision eine erhöhte Koordination zwischen den Bau- und den Gesundheitsdepartementen der Kantone notwendig mache. Laut UGZ kann die Aufhebung der Radongebiete zu einer massiven Mehrbelastung der Baubewilligungsverfahren in bislang als "nicht- oder wenig radongefährdeten" Gebieten führen. ECONOMIESUISSE steht den Kosten und dem administrativen Aufwand für die angeordneten Messungen, den baulichen Massnahmen sowie der Ausbildung der Radonfachpersonen kritisch gegenüber. Kanton VD erwähnt die Mehrkosten für die Hauseigentümer, insbesondere für die Gemeinden bezüglich der Sanierung von Schulen.

14 Kantone (NE, BL, AI, AR, GL, TG, OW, BS, SG, TI, BE, SG, UR, SH) sowie 2 Konferenzen (KVU, VKCS) schlagen in Art. 164 Abs. 1 vor, die Definition des Radonreferenzwertes weniger restriktiv zu formulieren, indem bei dessen Überschreitung weitere Abklärungen durch den Gebäudeeigentümer notwendig sind und von diesem eine Sanierung zu prüfen ist. Kanton SO sowie HEV schlagen die gleiche Formulierung wie die obererwähnte Kantone vor, jedoch ohne dass die Verantwortung beim Gebäudeeigentümer liegt. ECONS und Kanton SZ möchten, dass auf Art. 2 verwiesen wird; es müsse auch klarer formiert werden, ob den Radonreferenzwert einem Grenzwert entspricht. Für Kanton UR soll der Begriff "Grenzwert" statt "Radonreferenzwert" verwendet werden. Falls der Referenzwert weiterhin gelten soll, müsse der Begriff besser definiert werden und mit der Definition des Referenzwerts in Art. 2 abgestimmt werden. HEV betont, dass der Radonreferenzwert von 300 Bq/m3 an verschiedenen Stellen zum Grenzwert ausgebaut wird, ohne diesen so zu benennen.

Die Einführung eines Radonreferenzwertes von 300 Bq/m3 für Wohn- und Aufenthaltsräume in Art. 164 Abs. 2 wird von 5 Kantonen (UR, AG, SO, TG, BL) und 5 Organisationen (ONCOSUISSE, KL CH, PH CH, LLS, UGZ) unterstützt. 14 Kantone (NE, AI, AR, GL, TG, OW, ZH, BL, BS, UR, SG, TI, BE, SH), 2 Konferenzen (KVU, VKCS) und UGZ empfehlen, den Radonreferenzwert von 300 Bq/m3 auf „Räume, in denen sich Personen regelmässig während mehrerer Stunden pro Tag aufhalten“, zu beziehen. Kanton AG schlägt die gleiche Formulierung ohne Erwähnung der Aufenthaltsdauer vor. Kanton LU möchte, dass der Radonreferenzwert von 300 Bq/m3 sich auf der „Wohnung“ bezieht und empfiehlt, in den häufig benutzen Räumen während üblicher Nutzung zu messen bzw. das arithmetische Mittel zu berechnen, falls mehrere Räume gemessen werden. CP beantragt, dass der Radonreferenzwert nicht für Räume mit kurzer Personenaufenthaltszeit gilt.

13 Kantone (LU, AI, AR, GL, TG, OW, ZH, BL, BS, SG, TI, BE, SH), 3 Konferenzen (KVU, VKCS, GDK) und UGZ wünschen eine Ergänzung, dass Räume an Schulen und Kindergärten auch dem Radonreferenzwert von 300 Bq/m3 unterstellt sind. HEV beantragt, dass der Radonreferenzwert von 300 Bq/m3 als solcher für eine Zielsetzung und eine optimierte Ausführung im Neubau herangezogen werden soll und schlägt einen Grenzwert von 1000 Bq/m3 für die jährlich gemittelte Radongaskonzentration in Gebäuden vor. Kanton FR und USPI wünschen auch weiterhin einen Grenzwert von 1000 Bq/m3 in Wohn- und Aufenthaltsräumen.

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