Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 84 Seiten
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4 Kantone (AR, GL, SH, TG) und KVU beantragen, dass der Begriff "im Gebäude" in Art. 163 Abs. 1 durch eine umfassendere Formulierung wie z.B. "auf dem Standort" ersetzt wird. HEV möchte, dass Abs. 1 aufgrund des Datenschutzes gestrichen wird.
6 Kantone (AI, AR, GL, SH, TG, ZH) und KVU sind besorgt, dass gemäss Art. 163 Abs. 2 Standorte freigegeben werden, wenn die vom BAG abgeschätzte effektive Dosis unterhalb des festgelegten Referenzwerts liegt. Die Standorte sollen in Analogie zur AltlV nach noch zu definierenden Kriterien als "belastete Standorte" im Allgemeinen und "sanierungsbedürftigen Standorten" (=radiologische Altlast) im Speziellen eingeteilt werden. Zudem seien Sanierungen aufgrund einer radiologischen Belastung nach Möglichkeit mit Sanierungen aufgrund von "konventionellen" Belastungen zu koordinieren.
Ausserdem möchte CP, dass Art. 163 Abs. 3 Bst. a (Vermerken im Grundbuch) gestrichen wird.
CP schlägt vor, die Bestimmungen für die Kostenübernahme zu vereinfachen. Insbesondere solle für die Kostenverteilung zwischen Bund, Verursacher der Kontamination und aktuellem Standortseigentümer entscheidend sein, ob die Kontaminierung vor oder nach dem 19.04.1963 stattgefunden hat oder ob der Standort bereits durch eine Behörde freigemessen worden ist. ECOSENS möchte, dass Art. 163 Abs. 6 Bst. b (Haftung für den Verursachungsanteil des Rechtsvorgängers) ersatzlos gestrichen wird mit der Begründung, dass diese Problematik bereits abschliessend in Abs. 4 geregelt sei.
3. Kapitel: Radon
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Die Überarbeitung der bestehenden Vorgaben im Bereich "Radon" wird von 7 Kantonen (BL, BS, TG, SG, BE, SH, OW) sowie VKCS und KVU begrüsst. 11 Kantone (SH, JU, BS, TG, BL, SG, OW, ZH, BE, GL, SO), 2 Konferenzen (KVU, VKCS) und 5 Organisationen (ONCOSUISSE, KL CH, PH CH, LLS, GDK) begrüssen auch die pragmatischen Ansätze, u.a. die Synergien mit der laufenden Erneuerung des Gebäudebestandes bei Neu- und Umbauten, um die Radon-Exposition der Bevölkerung langfristig zu reduzieren. GDK begrüsst auch die pragmatischen Ansätze bei Neubauten sowie Schulen und Kindergärten.
14 Kantone (LU, NE, BS, BL, TG, ZH, AR, AI, SH, GL, SG, ZG, BE, OW) und 3 Konferenzen (KVU, GDK, VKCS) sind sich des gesundheitlichen Lungenkrebsrisikos bei hohen Radonkonzentrationen bewusst. Sie erwähnen jedoch, dass die Effekte bei geringer Radonkonzentrationen unsicher seien und somit keine teureren und aufwendigen Massnahmen festzulegen seien. Die Kantone UR und LU sowie HEV und KVU haben die Anzahl gesparter radonbedingte Lungenkrebsfälle mit dem Radonreferenzwert von 300 Bq/m3 (LU, HEV und KVU ohne die Raucher zu berücksichtigen) hochgerechnet, um aufzuzeigen, dass nur wenige Lungenkrebsfälle verhindert werden können. Somit sei der Aufwand im Verhältnis zu den erwarteten positiven Gesundheitseffekten nicht gerechtfertigt.
Kanton TI begrüsst grundsätzlich, dass Radon ein grösseres Gewicht gegeben wird; es seien jedoch keine umfangreichen Massnahmen gerechtfertigt. Kanton TI findet es ungerechtfertigt, dass nur Sanierungen, nicht aber Radonmessungen angeordnet werden können. Er schätzt, dass sich die Anzahl Gebäude versiebenfacht, für welche Massnahmen notwendig sind. TI findet es auch ungerechtfertigt, dass es bei Radon Zwangsmassnahmen gibt, aber nicht beim Rauchen.
HEV verlangt eine Abschwächung der Massnahmen und eine Vereinfachung der Umsetzung. Kanton UR möchte, dass zwischen dem individuellen und dem kollektiven Risiko unterschieden wird.
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