Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 84 Seiten
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12 Kantone (NE, TI, GL, AR, ZH, OW, BL, BS, AI, SG, BE, SH) und 2 Konferenzen (KVU, VKCS) schlagen vor, die Raumtypen in Vollzugsbereich der Kantone in Art. 164 zu präzisieren (und in Art. 167 nur darauf zu verweisen). Kanton UR und 3 Organisationen (IRA, FHNW / IEBau, ECONS) möchten, dass die betroffenen Aufsichtsbehörden an Arbeitsplätzen explizit genannt werden. ECONS meint auch, dass das Anordnen von Radonschutzmassnahmen durch die entsprechende Aufsichtsbehörde zu Interessenkonflikten führen könne. Laut Kanton UR seien die Schul- und Kindergärten zu streichen; er erwähnt zudem, dass eine Aufsichtsbehörde nicht gleichzeitig Vollzugsbehörde sein könne. UGZ möchte, dass Gemeinden neben den Kantonen auch erwähnt werden.
Für 10 Kantone (AR, GL, ZH, OW, SH, BL, LU, AI, UR, SG) und 2 Konferenzen (KVU, VKCS) soll Art 168 Abs. 1 wie folgt umformuliert werden: "Radonmessungen gelten als anerkannt, wenn sie durch anerkannte Radonmessstellen durchgeführt werden". Man könne zudem nicht verbieten, dass orientierende Messungen auf dem Markt angeboten werden. 3 Kantone (TG, BE, NE) sowie FHNW / IEBau IBH haben auch Umformulierung-Vorschläge in diesem Sinn gemacht. IBH möchte, dass orientierende und anerkannte Messungen klar voneinander getrennt werden, um Missverständnisse zu vermeiden. Kanton BS findet die Befristung der Anerkennung auf 5 Jahren nicht nötig. IRA schlägt vor, zu erwähnen, dass das EJPD auch die Messprotokolle regelt. FHNW / IEBau und IBH möchten, dass die Praktiker mehr in die Entscheidungsprozesse (z. B. bezüglich der gesetzlichen Grundlagen des EJPD) involviert werden.
7 Kantone (GL, BE, AG, BL, BS, SG, OW) und 2 Konferenzen (KVU, VKCS) sind der Ansicht, die erforderliche Anwendung standardisierter Messprotokolle (Art. 169) könne helfen, die Messung zu verbessern. Sie seien aber kein Garant dafür, dass die Messung auch konform ausgeführt werde. Die Kontrolle über diesen Zeitraum hinweg könne in privaten Liegenschaften nicht sichergestellt werden. Kanton TI meint, dass die Messungen von Hauseigentümern auch absichtlich verfälscht werden kann, was eine weitere Messunsicherheit darstellt. Die Kantone NE und TG möchten, dass klar festgelegt werde, wie Radonmessungen durchzuführen sind, um die Rechtssicherheit zu erhöhen und die Verlässlichkeit der durchgeführten Messungen sicher zu stellen.
8 Kantone (SH, TI, TG, BL, SG, BE, GL, OW) und 2 Konferenzen (KVU, VKCS) erwähnen, dass in den Messprotokollen auf die Problematik der Messunsicherheit einzugehen sei. Insbesondere sei darauf hinzuweisen, dass die Prüfung von Sanierungsmassnahmen nur angezeigt ist, wenn der Messwert abzüglich der Messunsicherheit über dem Radonreferenzwert respektive dem Schwellenwert liegt. In den Messprotokollen sei zudem festzulegen, dass die Messungen während der üblichen Benutzung der Räume durchgeführt werden. Für Kanton LU wird der Jahreswert mittels Messungen von mindestens zwei aber weniger als 12 Monaten geschätzt, so gelte der Radonreferenzwert erst als erreicht, wenn der Wert abzüglich der resultierenden Ungenauigkeit 300 Bq/m3 erreicht. Kanton LU und 3 Organisationen (HEV, ECONS, FHNW / IEBau) sind der Meinung, dass die Meldung jeder Überschreitungen an die zuständige Behörde zu streichen sei. Kanton UR begrüsst und unterstützt die Nennung der Pflichten von Radonmessstellen und die Schaffung standardisierter Messprotokolle, erachtet jedoch die diesbezügliche Regelung innerhalb einer Verordnung als nicht-stufenkonform. Deshalb schlägt er vor, den ganzen Artikel zu streichen.
Kanton AG begrüsst die angestrebte Qualitätssicherung von Radonfachpersonen in Art. 170. FHNW / IEBau beantragt, den Begriff "Baueigentümer" durch "Gebäudeeigentümer" zu ersetzen; die Mieter und interessierte Personen sollten zudem in der Adressatenliste ergänzt werden. Kanton NE und FHNW / IEBau würden es begrüssen, wenn Kriterien die Radonfachpersonen (z.B. eine minimale Anzahl Sanierungen) festgelegt würden, um auf der Liste bleiben zu dürfen. Laut FHNW / IEBau ist die Publikation der Radonfachpersonen auf der Liste auf 5 Jahr zu befristen. Für FS ist zu überdenken, ob Radonfachpersonen Radonmessungen durchführen sollten.
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