Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 84 Seiten

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9 Kantone (LU, SG, ZH, SH, OW, BL, BS, BE, GL) und 2 Konferenzen (KVU, VKCS) beantragen, dass die Gebäudeidentifikationsnummer (EGID) und die Wohnungsidentifikationsnummer (EWID) aus dem Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) in der Radondatenbank zu erfassen sind (Art. 171 Abs. 2). Diese Nummern würden es erlauben, Gebäude und Wohnungen eindeutig zu identifizieren und diese seien mit anderen Informationen verbunden. Gebäudeangaben bzw. -eigentümer, Baujahr seien somit nicht mehr zu erwähnen. Bei den Sanierungsdaten sei „im Zusammenhang mit Radon“ zu präzisieren. HEV möchte keine persönlichen Daten in der Radondatenbank, sondern Vektorrasterdaten; Art. 171 Abs. 2 Bst. f solle somit gestrichen werden. Kanton TI betrachtet die Parzellen-Nummer als fundamental. Für IBH sollen Messwerten, die älter als 5 Jahre sind, in der Datenbank als unzuverlässig markiert werden.

FHNW / IEBau und IBH finden, dass die Messwerte im Abrufverfahren gemäss Art. 171 Abs. 4 allen interessierten Kreisen zur Verfügung gestellt werden sollen. IBH erwähnt insbesondere die Mieter und Käufer von Liegenschaften. Kanton LU beantragt zudem eine Ergänzung, dass die Daten an Forschungsstellen für statistische Zwecke zur Verfügung gestellt werden. Kanton AG und IRA schlagen weitere Umformulierungen vor.

9 Kantone (SG, BL, BS, AI, GL, AR, SH, OW, BE) und 2 Konferenzen (KVU, VKCS) sprechen sich gegen die in Art. 171 Abs. 5 vorgesehen Datenvernichtung aus. Für ECONS müssen bei der Auswertung und Zurverfügungstellung der Daten Interessenkonflikte vermieden werden.

2. Abschnitt: Präventive Radonschutzmassnahmen und Radonmessungen

Im Sinne der Prävention erachten es 6 Kantone (AG, TG, BL, BS, OW, JU) und 2 Konferenzen (KVU, VKCS) für sinnvoll, dass die Kantone den Auftrag erhalten, das Thema Radon ins Baubewilligungsverfahren zu integrieren. 9 Kantone (SH, GL, TG, BL, BS, SG, ZH, BE, OW) und 2 Konferenzen (VKCS, KVU) sind der Ansicht, dies sei in der Praxis umsetzbar und die notwendige Sensibilisierung könne erreicht werden, wie einzelne Kantone bereits gezeigt hätten.

11 Kantone (NE, SH, GL, TI, TG, BL, BS, SG, ZH, BE, OW) und 2 Konferenzen (KVU, VKCS) sind der Ansicht, die bisherigen Erfahrungen hätten gezeigt, dass der neu vorgeschlagene Referenzwert von 300 Bq/m3 bei Neubauten eingehalten werden könne. Kanton VD findet auch den Radonreferenzwert von 300 Bq/m3 für Neubauten akzeptabel. Für Neubauten erachtet Kanton UR es als wichtig, dass sich der Bund zusammen mit den schweizerischen Architekten- und Bauverbänden mehr dafür einsetze, dass die SIA-Norm 180 konsequent umgesetzt wird. Zudem solle auch unterhalb des Radonreferenzwertes von 300 Bq/m3 optimiert werden.

3 Organisationen (SBmV, Infra, FSKB) sind der Meinung, dass die Radonschutzmassnahmen in der Projektierungsphase festgelegt werden sollen. Die Radonfachperson könne also nur ein Fachplaner im Auftrag der Bauherrschaft sein. Laut SBmV und Infra muss der Grundstückinhaber unbedingt Informationen über vorhandene Radonvorkommen und –messungen an die Auftragnehmer weitergeben. Dies mache es erforderlich, bereits in der Projektierungsphase solche Messungen vorzusehen und durchzuführen. Da die unterschiedlichen Bauverfahren unterschiedlichen Einfluss auf die vorhandene Radonkonzentration haben können, bräuchten Projektierende (Architekten und Ingenieure) ebenfalls diese Information bzw. Abklärungsaufträge. Aufgrund von allenfalls teureren Bauverfahren und umfangreichen Schutzmassnahmen, seien entsprechende Informationspflichten für die Bauherrschaften festzulegen.

Laut Kanton UR würden energetische Gebäudesanierungen häufig zu einer deutlichen Zunahme der Radonbelastung führen. Das BAG solle sich beim Bundesamt für Energie aktiv dafür einsetzen,

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