Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 84 Seiten
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dass der Schutz vor Radonexposition bei den Förderprogrammen Energie zwingend zu berücksichtigen ist. Für 4 Organisationen (ONCOSUISSE, KL CH, PH CH, LLS) ist es auch wichtig, im Rahmen des Gebäudeprogramms für energetische Sanierungen adäquat über die Radonproblematik aufzuklären.
10 Kantone (LU, SH, SG, TG, TI, GL, OW, SO, BL, BE) und 2 Konferenzen (KVU, VKCS) beantragen, in Art 172 Abs. 1 die Definition von neuen Gebäuden wie folgt anzupassen: “Gebäude gelten als neu, wenn das Baugesuch nach Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht wurde“. Kanton UR schlägt vor, den Begriff "Neubau" in Art. 2 zu definieren. Kanton FR erwähnt, dass der Begriff "Umbau" nicht definiert sei. IBH beantragt, die Umbauten in die Definition der Neubauten reinzunehmen.
Für 10 Kantone (AR, SG, GL, BL, SH, OW, AI, NE, ZH, BE) und 2 Konferenzen (KVU, VKCS) ist in Art. 172 Abs. 2 der "Kanton" durch die "Baubewilligungsbehörde" zu ersetzen. FHNW / IEBau und UGZ schlagen vor, nicht nur die Kantone, sondern auch die Gemeinden als Baubewilligungsstelle zu erwähnen. 10 Kantone (AR, SG, GL, BS, BL, SH, OW, AI, SO, BE) und 2 Konferenzen (KVU, VKCS) finden, dass es keinen Sinn mache, den Bauherrn in jedem Fall auf die Radonproblematik aufmerksam zu machen. Sie schlagen folgende Formulierung vor: „Sofern sinnvoll macht die Baubewilligungsbehörde die Bauherrin oder den Bauherrn im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens auf die Anforderungen dieser Verordnung betreffend Radonschutz aufmerksam“. Für Kanton AG würden nicht alle Umbauten die Radonkonzentration tangieren und so sei es gegenüber dem Bauherrn nicht erklärbar, weshalb bei jedem Umbau auch gleich eine Radonsanierung erfolgen soll. Kanton UR möchte, dass der Umgang mit Umbauten, Umnutzung, Aus- und Anbauten auch geregelt wird. IBH wünscht, dass der Einfluss richtig konzipierte Lüftungsanlagen im Erläuterungsbericht erwähnt wird.
9 Kantone (AR, UR, SO, AI, OW, BL, GL, SG, BE) und 2 Konferenzen (KVU, VKCS) schlagen vor, Art. 172 Abs. 3 wie folgt umzuformulieren: "Der Bauherr oder die Bauherrin ist dafür besorgt, dass unter Einhaltung entsprechender Bauvorschriften ein vorsorgender Radonschutz, d.h. eine Radongaskonzentration unter dem Grenzwert nach Art. 164, erreicht wird". Sie erachten, dass das Gefährdungspotential durch Radon die massive Beschneidung von Eigentumsrechten und die Vorgabe von zwingenden Massnahmen nicht rechtfertige. Kanton NE ist der Ansicht, dass der Bauherr dafür sorgen muss, die Radonkonzentration unter dem Referenzwert zu optimieren. IBH möchte Art. 172 Abs. 3 mit weiteren technischen Anforderungen ergänzen.
Die in Art. 172 Abs. 4 vorgesehenen obligatorische Kontrolle bei Neubauten durch den Staat werden von 17 Kantonen (VS, SH, GL, UR, TI, JU, TG, AG, BL, BS, BE, OW, SO, LU, ZG, SG, ZH) und 2 Konferenzen (KVU, VKCS) abgelehnt. Der damit verbundene Aufwand für die Kantone sei zu gross. 12 Kantone (TI, GL, SG, OW, TG, SO, BL, SH, UR, BS, AG, BE) und 2 Konferenzen (KVU, VKCS) beantragen eine Streichung von Art. 172 Abs. 4, da Art. 173 Abs. 1 den Kantonen bereits ermögliche, Messungen zu verlangen.
Für Neubauten liege gemäss Kanton NE die Mess- bzw. Sanierungspflicht in der Verantwortung der Bauherren. Es genüge, wenn der Kanton im Rahmen der Baubewilligung darüber informiert. Der Absatz könne belassen werden, solange die Kantone nicht in der Pflicht sind, die Umsetzung zu kontrollieren; eine andere Variante sei, dass die Kantone stichprobenweise Neubauten messen, wenn der Bund die Dosimeter zur Verfügung stellt.
UGZ ist der Ansicht, eine Information durch die Baubehörde reiche nicht, um die Bauherren zu verpflichten, bauliche Massnahmen gegen Radon zu treffen und eine Messung zu veranlassen. Anstelle einer generellen Messpflicht in Neubauten schlägt UGZ vor, nötigenfalls im Baubewilligungsverfahren zusätzliche Vorschriften zu formulieren, welche Radonimmissionen verhindern.
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