Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 84 Seiten

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3. Abschnitt: Massnahmen zur Reduktion der Radonbelastung

12 Kantone (VS, SH, GL, UR, TI, AG, TG, BL, ZG, SG, BE, OW) und 2 Konferenzen (KVU, VKCS) lehnen die Verpflichtung der Kantone ab, bei Überschreitung des Referenzwertes, eine Radonsanierung anzuordnen.

16 Kantone (SH, GL, UR, TI, JU, TG, AG, BL, BS, BE, OW, SO, LU, ZG, SG, ZH) und 3 Konferenzen (KVU, GDK, VKCS) sind der Ansicht, das allfällige Treffen geeigneter Massnahmen gehöre in die Verantwortung des Eigentümers. Für 8 Kantone (TI, SH, GL, SG, AI, AR, BS, LU) und KVU stellt sich die Frage, in welchem Mass und unter welchen Voraussetzungen der Staat in die Privatsphäre der Bürger in Bezug auf Gesundheitsrisiken Einfluss nehmen kann und soll. Für 7 Kantone (AR, TI, BS, LU, SH, GL, SG) und KVU ist Art. 24 StSG eine schwache/ungenügende Grundlage.

3 Kantone (LU, BE, UR) und HEV setzen sich für eine Strategie der sachlichen Information sowie Freiwilligkeit ein und verlangen mehr Handlungsspielraum im Vollzug.

Für 13 Kantone (SO, AG, SG, TI, GL, TG, SH, BL, OW, BS, BE, ZH, ZG) und 3 Konferenzen (KVU, GDK, VKCS) ist es ausreichend, wenn der Kanton die Möglichkeit hat, in Wohn- und Aufenthaltsräumen bei Radonreferenzwert-Überschreitungen die Durchführung eine Radonsanierung zu verlangen (kann-Formulierung) und so auf eine affirmative Formulierung zu verzichten. Aus Sicht des Kantons ZH und UGZ ist eine Wegleitung notwendig, um bei Neubauten und Renovationen die Dringlichkeit einer Radonsanierung mithilfe einfacher Kriterien beurteilen zu können.

Gemäss 10 Kantonen (SH, GL, TI, BE, AG, TG, BL, BS, SG, OW) und VKCS können die Mieter ihr Recht auf Einhaltung des Radonreferenzwertes gegenüber den Hauseigentümern durchsetzen. HEV erwähnt, dass bereits heute Mieter von Wohnungen eine Radonmessung verlangen können, wenn sie es wünschen. Die Durchsetzung der zivilrechtliehen Ansprüche gegenüber dem Vermieter sei nicht Aufgabe des Staates.

IRA der Meinung, dass in Art. 174 Abs. 2 Kriterien und Fristen eingeführt werden sollten; in Art. 174 Abs. 3 sollte das Wort „stichprobenweise“ gestrichen werden und nach dem Risiko priorisiert werden. Kanton LU schlägt vor, dass Art. 174 Abs. 3 für alle Arbeitsplätze gelten soll. Kanton UR ist der Meinung, dass die Aufsichtsbehörde nicht selber die Messungen durchführt, sondern durch den Betrieb veranlasst. Kanton FR verweist auf die finanziellen und administrativen Auswirkungen im Bereichen Radon am Arbeitsplatz, ohne dass diese genau abgeschätzt werden können. SGB begrüsst die Schutzmassnahmen für das Personal gegenüber natürlichen Strahlenquellen sehr, u.a. im Tunnelbau und Tiefbau, insbesondere die Messpflicht der Betriebe mit radongefährdeten Arbeitsplätzen. SGB ist jedoch der Meinung, dass die Kontrollen im Rahmen regelmässige, randomisierte Audits weitergehen müssen.

11 Kantone (SO, AG, SG, TI, GL, TG, SH, BL, OW, BS, BE) und 2 Konferenzen (KVU, VKCS) beantragen die Zusammenfassung von Art. 175 und 176. Die Verpflichtung der Kantone, bei Überschreitung des Radonreferenzwertes eine Radonsanierung anzuordnen, wird von 12 Kantonen (VS, SH, GL, UR, TI, AG, TG, BL, ZG, SG, BE, OW) und 2 Konferenzen (KVU, VKCS) abgelehnt. Die Anordnung einer Radonsanierung innerhalb eines Jahres bei einer Überschreitung des Radonreferenzwertes in Neubauten wird von 4 Organisationen (ONCOSUISSE, KL CH, PH CH, LLS) befürwortet. Kanton FR möchte, dass die Sanierungsfrist für Neubauten auf 10 Jahre (anstatt 1 Jahr) gesetzt wird. HEV würde folgende Formulierung bevorzugen: „Wird der Referenzwert von 1000 Bq/m3 nach Art. 164 Abs. 2 in Neubauten überschritten, so ordnet die zuständige Behörde nach Art. 167 an, dass die Radonsanierung innerhalb eines Jahres durchgeführt wird, sofern dem Eigentümer nachgewiesen werden kann, dass dieser nicht die Massnahmen gemäss dem Stand

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