Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 84 Seiten
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HEV schlägt vor, die Messpflicht in Neubauten auf erdberührenden Wohn- und Aufenthaltsräumen zu begrenzen. Kanton VS möchte, dass den Artikel im Sinne der Freiwilligkeit einer Sensibilisierung der Bauherren innerhalb der Baubewilligung umformuliert wird.
Kanton ZH wünscht eine Frist von 3 Jahren für das Vorliegen des Messresultates. IRA würde keine Frist für die Messung in Neubauten eingeben, sondern erwähnen, dass diese im Winter nach Fertigstellung des Gebäudes durchgeführt werden soll. IBH schlägt eine Frist von 9 Monaten vor. IBH und FHNW / IEBau schlagen vor, prioritär Räumen mit der längsten Aufenthaltsdauer zu messen. Kanton LU beantragt, Art. 172 Abs. 3 und 4 zu streichen. IRA schlägt vor, im Artikel entweder den Begriff "Eigentümer" oder "Bauherr" zu benutzen; zudem solle im Erläuterungsbericht präzisiert werden, was man unter "flexiblen Bestimmungen für Umbauten" versteht.
12 Kantone (NE, SH, UR, TI, AG, TG, BL, BS, SG, ZH, GL, OW), 2 Konferenzen (KVU, VKCS) und 4 Organisationen (ONCOSUISSE, KL CH, PH CH, LLS) begrüssen den Verzicht auf die Ausscheidung von Radongebieten und/oder die Streichung des damit verbundenen Auftrags an die Kantone, Messkampagnen zu organisieren.
11 Kantone (SG, TI, AR, GL, ZH, OW, BL, BS, AI, SH, BE) und 2 Konferenzen (KVU, VKCS) schlagen in Art. 173 Abs. 1 vor, einen Verweis zu machen, anstatt Wohn- und Aufenthaltsräumen zu nennen. UGZ möchte, dass auch die Gemeinden Messungen anordnen können. Laut FHNW / IEBau sollen die Mieter ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht werden, dass der Kanton Messungen anordnen kann. IBH möchte, dass in gewissen Situationen einen Messpflicht eingeführt werde, z.B. beim Umnutzungen oder Immobilientransaktionen. Kanton NE schlägt vor, entweder Dosimeter vom Bund zur Verfügung zu stellen, oder klar zu erwähnen, dass der Eigentümer die Messkosten übernehmen müsse. Auch für Kanton TG ist klar zu erwähnen, dass der Eigentümer die Messkosten übernimmt. Die Kantone UR und LU beantragen die Streichung des Begriffs „Aufenthaltsräumen“.
10 Kantone (VD, NE, AR, GL, TG, BL, BS, AI, SG, SH) 2 Konferenzen (KVU, VKCS) und 2 Organisationen (IRA, FHNW / IEBau) sind der Ansicht, dass die Kantone dafür sorgen müssen, dass in allen Schulen und Kindergärten gemessen wird; der Begriff "stichprobenweise" sei deshalb in Art. 173 Abs. 2 zu streichen. 4 Organisationen (ONCOSUISSE, KL CH, PH CH, LLS) schlagen vor, das Wort „stichprobenweise“ mit „regelmässig“ zu ersetzen; sie bevorzugen eine systematische Überprüfung mit Messungen in Schulen. Sie und Kanton UR möchten ein risikoadaptiertes Vorgehen. HEV schlägt vor, Stichproben-Messungen in erdberührenden Klassen- und Gruppenräumen zu begrenzen. Kanton AG findet den Auftrag an die Kantone, stichprobenartig Radonmessungen in Schulen und Kindergärten zu organisieren sehr sinnvoll.
Die Kantone ZH und VD sowie UGZ und FHNW / IEBau schlagen vor, weitere Kindereinrichtungen einzubeziehen. Als sinnvoll erachtet UGZ Messungen bei Orten mit empfindlicher Nutzung, wie Kindergärten oder Arbeitsplätzen in schwach belüfteten Untergeschossen. FHNW / IEBau möchte, dass die Messergebnisse in Schulen und Kindergärten in ein öffentlich zugängliches Register erfasst werden. IBH empfiehlt, dass alle Schulen und Kindergärten innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten der StSV gemessen und alle 5 Jahre nachgeprüft werden. Zudem schlägt es vor, Referenzwert-Überschreitungen als Mangel an der Mietsache zu bezeichnen. Kanton LU beantragt die Streichung des Absatzes.
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