Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 84 Seiten

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der Technik ausgeführt hat.“ BS findet, das Einfordern der Einhaltung der SIA-Norm 180/2014 im Bereich Radon werde dem Eigentümer dabei helfen, Baumängel auf privatrechtlichem Weg zu regeln.

Kanton UR möchte, dass für die zuständige Behörde auf Art. 167 verwiesen wird und dass für „Neubauten“ und „neuen Gebäude“ nur einen Begriff ausgewählt und konsequent verwendet wird. Es sei zudem festzulegen, worauf sich der Sanierungsfirst bezieht (diese Meinung teilt auch IRA). FHNW / IEBau und IBH schlagen vor, diesen Artikel ggf. auf Umbauten zu erweitern. IBH möchte, dass den Begriff „Sanierung“ durch „Baumangelaufhebung“ ersetzt wird und schlägt auch Kriterien zur Beurteilung der Dringlichkeit vor.

11 Kantone (SO, AG, SG, TI, GL, TG, SH, BL, OW, BS, BE) und 2 Konferenzen (KVU, VKCS) beantragen, dass die Sanierung bei Schulen und Kindergärten innert 3 Jahren erfolgt und dass der Gebäudeeigentümer die Kosten der Sanierung trägt.

Kanton LU schlägt vor, den Art. 176 auf Wohnräume zu beschränken. USPI bedauert, dass keine Sanierungsfinanzhilfe für die Gebäudeeigentümer zur Verfügung steht, wie es z.B. für energetische Sanierungen der Fall ist und setzt sich deshalb der Revision entgegen. CENTREPATRONAL findet den Artikel zu eingeschränkt, solange keine Finanzhilfe für die Sanierung zur Verfügung gestellt werden kann.

18 Kantone (VS, NE, SH, GL, UR, TI, JU, TG, AG, BL, BS, BE, OW, SO, LU, ZG, SG, ZH), 2 Konferenzen (KVU, VKCS) und HEV lehnen die generelle Pflicht, wonach eine Sanierung bei bestehenden Bauten spätestens beim nächsten Umbau erfolgen soll, welcher eine Baubewilligung erfordert, ab (Art. 176 Abs. 1). 11 Kantone (NE, SH, GL, UR, TG, BL, AG, BS, SG, BE, OW) 2 Konferenzen (KVU, VKCS) und HEV kritisieren, dass weitem nicht alle Umbauten die Radonkonzentration tangieren. 11 Kantone (SO, AG, SG, TI, GL, TG, SH, BL, OW, BS, BE) und 2 Konferenzen(KVU, VKCS) sind der Ansicht, dass die Abklärung der wirtschaftlichen Tragbarkeit im Einzelfall mit einem grossen Aufwand verbunden und in der Praxis nicht durchführbar sei. 10 Kantone (LU, SG, TI, GL, TG, SH, BL, OW, BS, BE) und 2 Konferenzen (KVU, VKCS) möchten, dass sich die Sanierungsfrist nach der Dringlichkeit bzw. Grad der Überschreitung richtet. Die Kantone UR, LU und SZ schlagen vor, dass bei Radonreferenzwert-Überschreitung der Kanton eine Radonsanierung verfügen „kann“.

Kanton ZH wünscht auch eine Wegleitung für die Umsetzung von Art. 176 Abs. 1 Bst. a. Kanton NE wünscht eine Wegleitung für die Umsetzung von Art. 176 Abs. 1 Bst. a und Art. 176 Abs. 2; die Sanierung von Schulen/Kindergärten müsse so schnell wie möglich, spätestens aber nach 3 Jahren erfolgen. Kanton VD schlägt vor, Kriterien für eine „schwergewichtige Renovation“ zu definieren, ab welcher die Radonsanierung erfolgen muss. Kanton UR möchte, dass die Sanierungsfrist in Schulen/Kindergärten auf 5 Jahre festgelegt wird und dass der Kanton die Sanierungsfristen entsprechend der Dringlichkeit anhand der Höhe der Überschreitung und der Nutzung der Räume, höchstens jedoch auf 10 Jahre setzt.

Laut HEV können die Hauseigentümer im Rahmen der Baubewilligung über die Radonproblematik sensibilisiert werden, jedoch solle die Verantwortung bei Ihnen liegen. Die Ausbildung der Baufachleute sei auch von zentraler Bedeutung. Kanton NE erwähnt zudem, dass nicht alle bestehenden Gebäude über ein Messergebnis verfügen. Es sei nicht immer möglich, bei Renovationen den Referenzwert von 300 Bq/m3 einzuhalten.

Kanton ZH beantragt die Streichung von Art. 176 Abs. 2 sowie der in Abs. 3 vorgesehenen Meldung der Messwerte an BAG/Kanton. Kanton UR kritisiert die Meldepflicht der Erleichterungen an das BAG und die Meldung der Messwerte an das BAG in Art. 176 Abs. 3.

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