Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 84 Seiten

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Kanton LU erachtet Art. 176 Abs. 2 und 3 als überflüssig. FHNW / IEBau wünscht eine Präzisierung des Begriffs „unverhältnismässig“. Für ECONS ist in Art. 176 Abs. 3 eine Frist von 18 Monaten anstatt einem Jahr festzulegen. SBmV und Infra empfehlen, dass verpflichtend eine Radonfachperson für die Sanierung beauftragt werden muss. SGV ist der Meinung, dass eine Sanierung nur bei Überschreitungen in Räumen mit langer Aufenthaltsdauer angeordnet werden sollte. IRA empfindet es als ungerecht, dass die Sanierungsfristen „entsprechend der Dringlichkeit und wirtschaftliche Tragbarkeit im Einzelfall“ angeordnet werden. IBH schlägt Kriterien zur Beurteilung der Dringlichkeit vor und möchte zudem, dass der Kanton die Möglichkeit erhält, Bussen zu erteilen. Falls Erleichterung erteilt werden, sollen die Nutzer informiert werden. In Art. 176 Abs. 3 müsse der Gebäudeeigentümer die Messresultate nach der Sanierung auch an allfälligen Mietern melden. In Art. 176 Abs. 4 sollen auch die Messkosten erwähnt werden sowie auch, dass eine Radonsanierung nicht zu Mieterhöhungen führen darf. Kanton FR schlägt vor, Art. 176 Abs. 3 und 4 zusammenzufassen.

Kanton LU sieht Handlungsbedarf betreffend Schutz an hochbelasteten Arbeitsplätzen. Bei Überschreitung des Schwellenwertes nach Art. 177 Abs. 1 sollen insbesondere Fristen ergänzt werden. Zudem würden die „normalen“ Arbeitsplätze nicht thematisiert und somit würde das Risiko der Gesamtpopulation nur minimal gesenkt. 4 Organisationen (ONCOSUISSE, KL CH, PH CH, LLS) beantragen eine Änderung des Artikels, dass in bestehenden, dauergenutzten Gebäuden mit einem Wert von über 300 Bq/m3 und entsprechend hohen monatlich integrierten Radongaskonzentrationen analog zu Wohn- und Aufenthaltsgebäuden Massnahmen ergriffen werden müssen. IRA ist der Meinung, dass „normale“ Arbeitsplätze den Radonreferenzwert von 300 Bq/m3 unterstellt werden sollen und dass die zuständigen Behörden die Möglichkeit haben, eine Sanierung anzuordnen. Kanton UR schlägt vor, die Formulierung zu verbessern und zu erwähnen, welcher Monat als Referenz für die Beurteilung beigezogen wird. SGB begrüsst die vorgesehenen Massnahmen und dass die Situation als geplant betrachtet wird, wenn der Wert von 170 kBqh/m3 für das Personal nicht eingehalten werden kann. IBH möchte den Wert von 100 kBqh/m3 anstatt 170 kBqh/m3.

4. Kapitel: Natürlich vorkommende radioaktive Materialien (NORM)

Eine Liste der von NORM betroffenen Industrien wird von 2 Kantonen (SZ, OW) begrüsst. GVS und FS kritisieren aber, dass der Vollzug der NORM-Regelungen ungenügend beschrieben sei und, dass die betroffenen Industrien Mühe haben werden von sich aus Messungen zu veranlassen. Es wird appelliert, dass die Anforderungen an die Giessereien in einem internationalen Kontext stehen müssten, um Wettbewerbsnachteile zu vermeiden (VSMR). Ebenfalls im Zusammenhang mit NORM, werden Empfehlungen zur Entsorgung von „kleinen NORM Quellen“ vermisst (SWISS-MEM).

Bei Grundwasserfilteranlagen (Art. 178 Abs. 2 Bst. a) wird bemängelt, dass der Begriff unklar sei (AG, FHNW / IEBau) und eine Präzisierung (Einschränkung) der betroffenen Anlagen wünschenswert wäre (AG, FS, SVGW), bzw. dass der Begriff auszutauschen sei (FHNW / IEBau). Zu Bst. c „Gewinnung geothermischer Energie“ wird angemerkt, dass es sich um Tiefengeothermie handelt (FS). CEMSUISSE lehnt eine Dosimetriepflicht für Arbeiter in Steinbrüchen ab. SGV und SWISS-MEM sehen sich als nicht von NORM betroffen und wünschen eine Streichung der unter Bst. e genannten Giessereien.

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