Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 84 Seiten

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5. Kapitel: Langfristige Kontamination nach einem Notfall

Kanton FR schlägt vor, dass das BAG die langfristigen Massnahmen „mit den Kantonen“ vorbereitet.

6. Kapitel: Überschreitung von ereignisbezogenen Höchstgehalten in Lebensmitteln

4 Kantone (BL, BS, SH, SG) merken an, dass Kapitel 6 «Überschreitung von ereignisbezogenen Höchstgehalten in Lebensmitteln» als eigenes Kapitel in den 4. Titel zu den Notfall-Expositionssituationen integriert werden muss.

3 Kantone (AG, SH, UR) fordern, dass Artikel 181 Absatz 1 dahingehend ergänzt wird, dass die Kantone bei Überschreitung eines Grenzwertes die Massnahmen gemäss LMG treffen müssen.

6. Titel: Aufsicht und Beratung

1. Kapitel: Aufsicht

1. Abschnitt: Aufsichtsbehörden

SWISSNUCLEAR hebt hervor, dass die Aufteilung der Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörden den Zuständigkeiten in der bisherigen StSV entspreche, das habe sich in der praktischen Umsetzung bewährt. Sie bekundet jedoch Schwierigkeiten mit der Anwendung von Art. 182 Abs. 1 in der gesamten Verordnung. Die in diesem Artikel festgelegte eindeutige Zuordnung der Zuständigkeiten werde in vielen Artikeln nicht beibehalten, das verursache Komplikationen in der Umsetzung.

3 Kantone und eine Konferenz (GL, SH, SG, KVU) vermissen im 6. Titel Aufsicht und Beratung die KNS als beratende Stelle. IRA bemängelt, die Definition der Aufsichtsbehörden sei zu wenig präzise, gewisse Personengruppen würden so vom Schutz ausgeschlossen (Selbständige, Angestellte von Behörden, Dozenten). Kanton SH moniert das Fehlen der Kantone bei den Aufsichtsbehörden. Der Einbezug kantonaler Stellen in Aufsicht und Vollzug sei zwingend noch einmal zu überprüfen und wo angezeigt noch in die Verordnung zu integrieren.

2. Abschnitt: Pflichten

Keine Rückmeldungen zu diesem Abschnitt.

3. Abschnitt: Kontrollen

VSMR rollt im Zusammenhang mit Art. 188 die Diskussion um den Nachweis von Radioaktivitätsprüfungen bei der Ausfuhr von Materialien (Art. 116 Abs. 2) nochmals auf und fordert die Streichung dieses Absatzes. Durch die Umsetzung von Art. 188 würden die Ansprüche zur grenzüberschreitenden Kontrolle des Warenverkehrs auf „herrenlose Quellen“ gemäss EU2013/59 Euratom vollumfassend abgedeckt. Eine weiterführende Exportkontrolle der Waren mit zusätzlichen Nachweisen gemäss Art. 116 Abs. 2 sei im internationalen Warenverkehr (gemäss EU2013/59) nicht vorgesehen. Eine einseitige Einführung der Kontrollverpflichtung für Schweizer Exportunternehmen sei unverhältnismässig und stelle faktisch ein technisches Handelshemmnis dar.

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