Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 84 Seiten
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4. Abschnitt: Überwachung der ionisierenden Strahlung und der Radioaktivität in der Um-
welt
8 Kantone (SH, BS, BL, UR, SO, GL, ZH, SG) sowie 2 Konferenzen (RK MZF, KVU) betonen, dass die Zusammenarbeit aller für die Überwachung der Radioaktivität zuständigen Behörden unabdingbar ist, und verlangen eine Änderung von Artikel 189 Absatz 3, um die Rolle der Kantone zu verdeutlichen und das BAFU bzw. BLV einzubeziehen.
4 Kantone (BS, SG, TG, JU) und VKCS vertreten die Ansicht, dass alle Aspekte, die mit Lebensmitteln und Wasser für den menschlichen Gebrauch zu tun haben, insbesondere die Festlegung der Höchstkonzentrationen von Radionukliden sowie die Kontrolle der Einhaltung dieser Höchstwerte, ausschliesslich in der Lebensmittelgesetzgebung zu regeln sind. 3 Kantone (BS, TG, SG) und 2 Konferenzen (RK MZF, VKCS) sind daher der Meinung, dass Messungen in Wasser für den menschlichen Gebrauch und in Lebensmitteln in den Aufgabenbereich des BLV fallen, und fordern die Streichung dieser Bestimmung in Artikel 189 Absatz 3. Ausserdem sind 5 Kantone (BS, FR, TG, SG, VS) und 2 Konferenzen (RK MZF, VKCS) der Ansicht, dass die Festlegung von Immissionsgrenzwerten oder Grenzwerten in Trinkwasser oder anderen Lebensmitteln ausschliesslich in der Lebensmittelgesetzgebung geregelt werden muss.
SWISSNUCLEAR fordert die Streichung der Absätze 3 bis 5 von Artikel 190 und beruft sich dabei auf das Verursacherprinzip (Art. 4 StSG) im Bereich der Überwachung der Radioaktivität in der Umwelt und insbesondere in der Umgebung der Kernkraftwerke. Als Argument führt die Fachgruppe an, dass das Verursacherprinzip auf alle Anlagen und Unternehmen ausgeweitet werden muss, die Radioaktivität in die Umwelt abgeben können (Spitäler, Forschungszentren), und dass die aktuelle Formulierung somit unangemessen ist. Zudem verlangt sie, dass diese Aspekte im KEG geregelt werden.
Ganz allgemein ist SWISSNUCLEAR der Meinung, dass die Revision der StSV in mehreren Bereichen zu untragbaren Eingriffen des BAG in den Zuständigkeitsbereich des ENSI führt.
Bezüglich Messungen der Radioaktivität in der Umwelt fordern 5 Kantone (SH, BL, BS, SO, UR) und RK MZF, dass in Artikel 191 explizit festgehalten wird, dass das BAG und die Laboratorien des Bundes bei der Ausführung des Probenahmeplans und des Programms zur Überwachung der Radioaktivität in der Umwelt die Kantone beiziehen können.
TRAS unterstützt die Verstärkung der Überwachung und die Festlegun von Schwellenwerten. 2 Organisationen (SWISSNUCLEAR, ZWILAG) verlangen die Festsetzung eines einzigen Dosiskriteriums für künstliche und natürliche Radionuklide, und zwar auf 100 μSv/Jahr. FS empfiehlt die Verwendung eines Dosisreferenzwertes, der mit dem Immissionsgrenzwert für künstliche Radionuklide identisch ist, nämlich 300 μSv/Jahr. SWISSMEM findet die unterschiedlichen Dosisreferenzwerte für natürliche und künstliche Radionuklide dagegen gerechtfertigt, da die Umweltkonzentrationen von künstlichen Radionukliden in der Schweiz sehr niedrig sind. Jedoch vertritt SWISSMEM die Ansicht, dass bei Überschreitung der Untersuchungswerte nur Untersuchungen durchgeführt werden sollten; auf die Einleitung von Massnahmen sei dagegen zu verzichten.
3 Kantone (AI, ZH, TI) und KVU verlangen, dass die Mitarbeitenden der betroffenen kantonalen Stellen Zugriff auf die Daten in den sie betreffenden Bereichen erhalten.
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