Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 84 Seiten
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5. Abschnitt: Forschung
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2. Kapitel: Eidgenössische Kommission für Strahlenschutz
Kanton ZH und 3 Organisationen (UMS, H+, PKS) sind der Ansicht, dass in der Eidgenössischen Kommission für Strahlenschutz gemäss Art. 195 StSV die Vertretung von einer Person aus einer Spital- oder Klinikleitung bzw. aus der klinischen Forschung notwendig sei.
3 Organisationen (FMH, SGNM, SGR) beantragen, dass die zuständigen Fachgesellschaften in der eidgenössischen Kommission für Strahlenschutz vertreten sind.
3 Kantone (GL, SH, SG) und KVU fordern, dass die kantonalen Stellen sich ebenfalls von der KSR in Strahlenschutzfragen beraten lassen können.
Schliesslich wünschen die Kantone GL und SH sowie KVU, dass dieses Kapitel durch einen Artikel zu ergänzen ist, der analog zum Artikel über die KSR die Aufgaben der KNS im Strahlenschutz präzisiert.
7. Titel: Strafbestimmungen
5 Kantone (AI, AR, GL, SG, SH) beantragen in Art. 196 Abs. 1 Bst. a die Streichung des Wortes "einzig", da ansonsten weitere "Alibi-Zwecke" wie Abschirmung, Abkühlung, Handhabung etc. gefunden werden könnten. Ausserdem schlagen sie und KVU eine zusätzliche Bestimmung vor mit dem Wortlaut: "einem Stoff oder Körper, der zur Freimessung bestimmt ist, dürfen keine weiteren Radionuklide beigemischt werden."
2 Kantone (SG, SH) und KVU fordern zusätzlich eine dritte Bestimmung, wonach Freimessungen in kleinen Portionen durchzuführen sind und die Aufsichtsbehörde die Portionen festlegt.
2 Kantone (SO, SZ) und FKS sind, was Art. 196 Abs. 2 betrifft, der Ansicht, die Feuerwehren würden keiner Bundesweiten allgemeinen Dienstpflicht unterstehen und können somit nicht gemäss Art. 154 durch den Bund verpflichtet werden.
TRAS fordert, dass von Menschen verursachte Störfälle von Amts wegen geahndet werden sollen.
8. Titel: Schlussbestimmungen
Von SWISSNUCLEAR werden weitere Übergangsfristen von 3 Jahren für die Umsetzung der neuen Bestimmungen zu den Kontroll- und Überwachungsbereichen (Art. 91, 92, Anhang 8) gewünscht, da der Aufwand insbesondere für die KKW sehr gross sei. Dasselbe wünschen sie für Bestimmungen, bei denen die neuen LL- oder CS-Werte oder neue Dosisfaktoren zum Tragen kommen (z.B. Art. 94). Auch für die Umsetzung der Neuregelung im Bereich Weiterbildung wird eine angemessene Zeit für die Weitergabe der Informationen an die Mitarbeiter gefordert. In Art. 199 Abs. 7 soll eine Übereinstimmung mit KEG angestrebt werden. Sie schlagen deshalb vor, die Begriffsdefinition aus Anhang 1 zu verwenden (Radioaktive Abfälle durch radioaktives Material ersetzen). SGSMP vermisst eine Übergangsfrist zur Umsetzung von Art. 47.
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