Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 84 Seiten
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Für VSMR erfolgt durch die Formulierung in Art. 199 Abs. 2 kein schlüssiger Rechtsbezug und keine nachvollziehbare Vorgabe zur Umsetzung (doppelte Bewilligungspflicht). VSMR lehnt die Bewilligungspflicht in der dargelegten Form ab. Die attestierte Fachkompetenz zu einem firmenspezifischen Überwachungsverfahren nach Art. 116 müsse einzig von der Aufsichtsbehörde bestätigt werden.
FMH und SGR schlagen vor, dass nur Institute, die sich tatsächlich einem klinischen Audit aufgrund von Abweichungen von den Referenzwerten unterziehen, ein Qualitätshandbuch vorzulegen haben. SGNM schlägt vor, dass die Indikationsstellung für die Durchführung eines klinischen Audits anhand von messbaren Kriterien vorgenommen wird. Messbare Kriterien seien z.B. deutliche Abweichungen von Referenzwerten (in Bezug auf die durchschnittliche Dosis eines bestimmten CT-Protokolls oder Anzahl der Untersuchungsphasen).
Für 4 Kantone (GL, SG, SH, ZH) und KVU werden die Übergangsfristen nach Art. 199 Abs. 6 als knapp bemessen aber machbar betrachtet, unter der Voraussetzung, dass die für einen einheitlichen Vollzug notwendigen Weisungen und Richtlinien der Aufsichtsbehörden zeitnah (max. 1 ½ Jahre nach Inkraftsetzung der StSV) vorliegen. Dies gelte gleichermassen für die zum selben Artikel erwähnten Grundlagen für Ausbildung und Information. Sie beantragen, die zu Art. 116 dargelegten Ausführungs- und Vollzugsrichtlinien, die Definition von Kriterien für eine Kann-Formulierung sowie die Grundlagen für Ausbildung und Information sollen bis spätestens 1,5 Jahre nach Inkrafttreten der StSV vorzulegen sein.
FHNW / IEBau und IBH fordern, dass die Kantone das Baubewilligungsverfahren innert einem Jahr nach Inkrafttreten der StSV anpassen, um die Anforderungen nach Art. 172 Abs. 2 zu erfüllen (Art. 199 Abs. 8).
Anhang 1: Bestimmung technischer Begriffe
Für ECONS sollte im Geltungsbereich klar festgehalten werden, dass Rn-220 von den Referenzwert und SW nicht berücksichtigt wird, sondern nur Rn-222 (was zu einer Unterschätzung des Strahlenrisikos führen kann) und dass die Werte sich auf einen Gleichgewichtsfaktor von 0.4 beziehen.
Anhang 2: Freigrenze für natürlich vorkommende Radionuklide
3 Kantone (GL, SH, SG) und KVU schlagen eine Korrektur der in Tabelle 1 verwendeten Nomenklatur vor. Der Kanton BS schlägt vor, diesen Anhang zu streichen und die Werte in die anderen bestehenden Anhänge aufzunehmen.
Anhang 3: Daten für den operationellen Strahlenschutz, Freigrenzen, Bewilligungsgrenzen und Richtwerte
SWISSNUCLEAR beantragt, grössere Mittelungsflächen bzw. -massen für die Freimessung und weist darauf hin, dass kleine Mittelungsmassen nicht praktikabel seien und dass grössere Werte in der internationalen Praxis und bei internationalen Empfehlungen möglich sind.
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