Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 84 Seiten
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5 Kantone (BE, SO, SH, UR, TI) regen an, dass Änderungen betreffend Kontroll- und Überwachungsbereichen sowie zum Vorhandensein von Strahlenquellen umgehend zu melden seien. TI nimmt zudem Bezug auf Art. 10 Abs. 2 USG und schlägt zusätzlich den verstärkten Einbezug der Kantone im Rahmen des Katastrophenschutzes vor.
2. Abschnitt: Anwendungen medizinischer Quellen ohne Bestrahlungseinheit
SGSMP bemerkt, dass bei steril angelieferten Quellen deren Aktivitäts-Verifikation vor der Applikation nicht möglich sei und schlägt die Formulierung einer Ausnahmeklausel zur nachträglichen Bestimmung der Aktivität vor.
Kanton VD und 2 Organisationen (IRA, SGSMP) bemängeln, dass Art. 28 Abs. 1 und 2 teilweise redundant formuliert seien. Es könne keine andere Situation als jene von Therapiepatienten-Quellen mit einer Ortsdosisleistung > 5 μSv/h in 1 m Entfernung zu einer unzulässigen Bestrahlung von Drittpersonen nach den Grenzwerten der StSV führen.
SGSMP hinterfragt die Formulierung in Art. 29 Abs. 3 zur Entlassung von Patientinnen und Patienten nach Abs. 2. Es sei unklar, ob die Zustimmung des BAG pauschal an eine Institution / einen Arzt oder angepasst an die individuelle Situation der Patientin / des Patienten erfolgen müsse. Zudem wird kritisiert, dass das Austrittsgespräch nach Abs. 6 mit der / dem verantwortlichen Ärztin / Arzt geführt werden müsse. Dies könne nur durch eine Medizinphysikerin / einen Medizinphysiker erfolgen.
4. Kapitel: Schlussbestimmungen
Kanton VD und 2 Organisationen (IRA, SGSMP) erachten es als wünschenswert, Übergangsfristen zu definieren.
Anhang 1: Begriffsbestimmungen
Kanton VD und 2 Organisationen (IRA, SGSMP) bemängeln mit Bezug auf den geäusserten Kommentar zur BeV die Termini „Zustandsprüfung“ und „Konstanzprüfung“. Es seien die in der Klinik üblichen Begriffe für die Qualitätssicherung zu verwenden.
Anhang 2: Berechnungsgrundlagen für die erforderlichen Abschirmungen bei Afterloa-
ding-Einrichtungen und Therapiezimmern
SGSMP erachtet die Rechenvorschrift in Ziffer 4 als zu konservativ. Ihre Anwendung führe zusammen mit den in Tabelle 1 definierten Zehntelwertdicken zu überdimensionierten Abschirmungen. Vorgeschlagen werden reduzierte Zehntelwertdicken oder die Berücksichtigung der relevanten Streuwinkel für die Berechnungsformel analog Anhang 3, Ziff. 4.5.
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