Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 84 Seiten
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Anhang 4: Musterberechnungstabellen für Afterloading-Einrichtungen
SGSMP schlägt vor, das Musterbeispiel für Afterloading-Einrichtungen zu präzisieren. Zudem wird angeregt, einen Referenzmassstab als Bezugsskala im Plan zu fordern.
Anhang 5: Qualitätsprüfungen an medizinischen Quellen und Bestrahlungseinheiten
Mit Bezug auf die geäusserten Kommentare zur BeV wird die Einbindung von SGSMP-Empfehlungen von der SGSMP teilweise begrüsst aber auch als problematisch angesehen.
11. Verordnung über den Strahlenschutz bei medizinischen Teilchenbeschleuniger-
Anlagen
11.1 Allgemeine Bemerkungen
12 Kantone (AG, AI, BL, BS, FR, JU, NW, SH, SO, TI, UR, ZG), RK MZF und 10 Organisationen (SDH, Dosilab, FSKB, Infra, SBmV, SWISSMEM, VSMR, SIWF, SOH, TRAS) verzichten auf eine Stellungnahme zu dieser Verordnung.
Kanton VD und 3 Organisationen (SGSMP, IRA, HUG) stellen in der gesamten Verordnung (insbesondere bei Art. 16, Art. 18, Art. 20, Art. 21, Art. 22, Art. 23 und Art. 26) ein Gemisch der Verantwortungen zwischen Bewilligungsinhaberin und Bewilligungsinhaber, Strahlenschutz-Sachverständige/r und Medizinphysikerin und -physiker fest. Zudem sollte für Kanton VD, SGSMP und IRA in Art. 16 zwischen einem technischen und einem medizinischen Bewilligungsinhaber unterschieden werden, da gewisse Tätigkeiten in der Verantwortung der Medizinphysik und nicht der Medizin liegen.
Die Einbindung von SGSMP-Empfehlungen wird von Kanton VD und 3 Organisationen (SGSMP, IRA, HUG) teilweise begrüsst aber auch als problematisch angesehen. Z.B. sei die Empfehlung Nr. 7 veraltet oder die Empfehlungen seien mit Ausnahme der Nr. 11 nicht in Hinblick auf eine Erwähnung in der Gesetzgebung erarbeitet worden. Unklar seien auch die Folgen, wenn auf Grund von technischen Entwicklungen die Empfehlungen nicht mehr Stand von Wissenschaft und Technik wiederspiegeln.
Kanton VD, SGSMP und IRA fordern, dass die Dosisberechnung des Therapieplanungssystems zwingend mit einer unabhängigen Methode verifiziert werden muss.
11.2 Stellungnahmen im Einzelnen
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Für Kanton ZH sind die Folgen unklar, wenn die bildgebenden Systeme im Kilovolt-Bereich (kV-Bildgebung) der RöV unterstellt werden. Gemäss Hirslanden müssen für die kV-Bildgebung gesonderte Regelungen festgehalten werden. Kanton VD und 3 Organisationen (SGSMP, IRA, HUG) wollen, dass die kV-Bildgebung in der Beschleunigerverordnung geregelt wird.
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