Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 84 Seiten

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4 Organisationen (SVMTRA, SVMTT, BGS, Medi) schlagen für Art. 3 Bst. b folgende Formulierung vor: "geeignete Massnahmen gewährleisten, dass das radiologische Risiko dabei gleich bleibt oder geringer wird".

2. Abschnitt: Baulicher Strahlenschutz

SGSMP und Hirslanden halten es nicht für nötig, dass bei Ausfall des Antriebes die Tür von beiden Seiten geöffnet werden kann.

Für SGSMP kann die periodische Funktionsprüfung der Ventilations- oder Klimaanlage gestrichen werden, während HUG die Periodizität der Prüfungen präzisiert haben möchte.

4 Organisationen (SVMTRA, SVMTT, BGS, Medi) möchten, dass in Art. 9 Abs. 4 Beispiele für Spezialanwendungen genannt werden.

3. Abschnitt: Inbetriebnahme

Kanton VD und 3 Organisationen (SGSMP, IRA, HUG) möchten, dass bei der Abnahmeprüfung festgehalten wird, dass der Beschleuniger erst nach Ausmessung des Strahls und dessen Modellierung im Therapieplanungssystem für die medizinische Behandlung freigegeben werden darf.

Für Kanton VD und 3 Organisationen (SGSMP, IRA, HUG) fehlt eine Präzisierung der über die Produkteinformation hinaus erforderlichen Angaben nach Art. 12 Abs. 3.

Kanton VD und 7 Organisationen (SGSMP, IRA, SVMTRA, SVMTT, BGS, Medi, HUG) wünschen eine Präzisierung des Begriffs "betriebsübliche Sprache" in Art. 12 Abs. 4.

Für 4 Organisationen (SVMTRA, SVMTT, BGS, Medi) lässt die Formulierung "angemessene Schulung" in Art. 12 Abs. 5 zu viel Spielraum und bedarf einer Präzisierung.

4. Abschnitt: Sorgfaltspflichten

Kanton VD, SGSMP und IRA sind der Ansicht, das Bedienpersonal sei dafür verantwortlich, dass sich ausser der Patientin oder dem Patienten während der Bestrahlung niemand im Raum befindet. Sie fordern, dass in Art. 13 Abs. 2 die maximale effektive Dosis von 0.02 mSv in einer Woche auf 0.1 mSv erhöht wird.

6 Organisationen (SGSMP, SVMTRA, SVMTT, BGS, Medi, HUG) möchten, dass die Intervalle der Instruktionen des Personals nach Art. 14 Abs. 3 spezifiziert werden.

Notfälle (Kanton VD, SGSMP, IRA) und palliative Situationen (KSA) sollten von der individuellen Bestrahlungsplanung nach Art. 15 Abs. 2 ausgenommen werden.

Für Kanton VD, SGSMP und IRA Art. 15 Abs. 4 überflüssig, da dies selbstverständlich sei. Der Bestrahlnachweis müsse überall zur Verfügung stehen. Sie beantragen eine Erweiterung von Art. 15 Abs. 7, damit auch die Lesbarkeit der Pläne durch das Therapieplanungssystem gewährleistet bleibt.

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