Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 84 Seiten

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5. Abschnitt: Interne Organisation und Kontrolle

6 Organisationen (SGV, CENTREPATRONAL, SRO, H+, PKS, UMS) lehnen den in Art. 18 Abs. 1 vorgeschlagenen Einbezug von Medizinphysikerinnen und -physikern ab; insbesondere die Forderung, dass mindestens folgende Kapazitäten an vollzeitlich angestellten Medizinphysikerinnen oder -physikern eingesetzt werden müssen: Anzahl betriebene Beschleuniger plus eins (n+1). H+ und PKS wünschen eine Anpassung des Einbezugs. Konkrete Anpassungsvorschläge für Art. 18 Abs. 1 gibt es folgende: gleiche Lösung wie bisher (CENTREPATRONAL, SRO, LUKS), bei Zentren mit 3 oder mehr Beschleunigern sollten als weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auch Medizinphysikerinnen und -physiker in Weiterbildung zugelassen werden (ZH) und n+1 nur für Zentren mit mehr als 2 Beschleunigern, resp. eine Reduzierung bei kleineren Zentren (VD).

Innerhalb der SGSMP bestehe kein Konsens zum Vorschlag nach Art. 18 Abs. 1. SGSMP unterstützt das Vieraugenprinzip, jedoch soll die Formel n+1 nicht überall angewandt werden. Zudem stellen Kanton VD, SGSMP und IRA fest, dass es für andere Berufsgruppen keine Festlegung der Anzahl Stellen gibt, und sie fordern, dies nachzuholen.

SGSMP hat nach Ablauf der Anhörungsfrist in einem Brief an Direktor Strupler ihre Stellungnahme dahingehend korrigiert, dass sie die gleiche Lösung wie bisher als absolutes Minimum ansieht.

SGSMP ist der Meinung, dass das Abweichen vom vorgegebenen Schema zwar in gewissen Fällen gerechtfertigt sei, befürchtet jedoch, dass nicht planbare Situationen entstehen, wenn diese Kompetenz nach Art. 18 Abs. 2 und 3 der Aufsichtsbehörde zugesprochen wird. Kanton VD und IRA möchten Art. 18 Abs. 2 und 3 streichen.

Bei der Festlegung seiner Kompetenzen (Art. 18 Abs. 4) muss gemäss Kanton VD und IRA die Medizinphysikerin oder der -physiker einbezogen werden.

Gemäss Kanton VD, SGSMP und IRA sollte spezifiziert werden, dass nur eine Medizinphysikerin oder ein Medizinphysiker die Rolle der sachverständigen Person übernehmen kann.

6. Abschnitt: Qualitätssicherung

Die Verbindlichkeit von Art. 20 ist für Kanton VD, SGSMP und IRA unklar. Sie möchten, dass die in der Klinik üblichen Begriffe für die Qualitätssicherung verwendet werden. Ausserdem fehle die Angabe, wie lange das Anlagebuch aufbewahrt werden muss.

7. Abschnitt: Besondere Bestimmungen

Für 2 Kantone (ZH, VD) und 2 Organisationen (SGSMP, IRA) bedarf Art. 25 einer Präzisierung.

Kanton VD, SGSMP und IRA möchten, dass bei medizinischen Strahlenereignissen die Kriterien gemäss der Abmachung SASRO-SGSMP als Meldeschwelle gelten.

In Art. 27 sollten nach Kanton ZH aktivierte Beschleuniger oder aktivierte Anlageteile zur Reduktion des Aufwands wie geschlossene Quellen behandelt werden.

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