Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 84 Seiten

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Anhang 5: Mindestangaben in der der Dokumentation der Bestrahlung

Hirslanden möchte Ziff. 3 Bst. g ganz streichen, ZH nur die Registrierung der kumulierten Risikoorgandosis. Für Kanton VD, SGSMP und IRA ist unklar, was mit der kumulierten Risikoorgandosis gemeint ist.

Für Kanton ZH wäre es zwar sinnvoll, wenn die kumulierte Bildgebungsdosis wie in Ziff. 3 Bst. h vorgesehen registriert würde, es wird aber festgestellt, dass von den heutigen Verifikationssystemen diese Information nicht zur Verfügung gestellt wird. Für Kanton VD und 5 Organisationen (IRA, SVMTRA, SVMTT, Medi, BGS) ist unklar, was mit der kumulierten Bildgebungsdosis gemeint ist. Für SGSMP ist dies einerseits unklar und sie fordert andererseits die Streichung der Registrierung der kumulierten Bildgebungsdosis; Hirslanden fordert ebenso die Streichung.

Anhang 6: Umfang und Durchführung der Konstanzprüfungen

Kanton VD, SGSMP und IRA möchten, dass die in der Klinik üblichen Begriffe für die Qualitätssicherung verwendet werden.

12. Röntgenverordnung

12.1 Allgemeine Bemerkungen

11 Kantone (AG, AI, BL, BS, FR, NW, SH, SO, TI, UR, ZG), RK MZF und 7 Organisationen (Dosilab, FSKB, Infra, SBmV, SIWF, TRAS, VSMR) verzichten auf eine Stellungnahme oder haben keine Bemerkungen zu dieser Verordnung.

SGSMP und eine Privatperson bemängeln, dass die Begriffsbestimmungen in der Verordnung teilweise verwirrend und inkonsistent seien. Es soll eine einheitliche Terminologie und gegebenenfalls ein eigener Abschnitt für die Röntgentherapiesysteme geschaffen werden. Zudem soll aus Sicht von SGSMP eine klare Unterscheidung zwischen bildgebenden Systemen in der Strahlentherapie und bildgebenden Systemen in der Radiologie gemacht werden. SGSMP schlägt daher vor, die bildgebenden Systeme in der Strahlentherapie nicht in der Röntgenverordnung sondern in der Beschleunigerverordnung zu regeln.

2 Kantone (SH, ZH) und 5 Organisationen (BGS, Medi, SDH, SVMTRA, SVMTT) begrüssen, dass diese Verordnung neu die Anforderungen und Qualität der gesamten Röntgenkette regelt. CENTREPATRONAL und SGV befürchten, dass diese Neuerung zu einem erhöhten administrativen Aufwand und finanziellen Mehrkosten führt, welche auf Patienten und Versicherungen überwälzt werden. SRB weist darauf hin, dass die Anforderungen nicht identisch aus internationalen Normen und Empfehlungen übernommen werden sollen, sondern diese an das Schweizer Gesundheitswesen mit einer erweiterten Grundversorgung angepasst werden.

Die Auslagerung der Anhänge der bisherigen Verordnung in Wegleitungen wird von Kanton SZ und 5 Organisationen (BGS, Medi, SDH, SVMTRA, SVMTT) als sinnvoll erachtet. H+ und PKS hoffen, dass mit dieser Massnahme mehr Rechtssicherheit geschaffen wird. Im Gegensatz dazu ist die SGRRC der Meinung, dass diese Massnahme zu weniger Rechtssicherheit führen wird.

Die erhöhten Anforderungen an die Schutzmittel werden von 4 Organisationen (BGS, Medi, SVM-TRA und SVMTT) als wichtig erachtet und daher begrüsst. Kanton SH befürchtet durch die syste-

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