Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/155: Revision im Bereich Strahlenschutz · 84 Seiten

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matische Qualitätssicherung der Schutzmittel einen erheblichen Mehraufwand für den Strahlenschutzverantwortlichen im Spital. GST schlägt vor, ein Obligatorium eines Thyroidschutzes für das Hilfspersonal in der Veterinärmedizin in Erwägung zu ziehen. KSA kritisiert, dass die regelmässige Beschaffung von persönlicher (zusätzlich neu auch Bleiglasbrillen) und raumfester (Bleiglaswände etc.) Schutzausrüstung zu hohen Kosten führt. Kanton VD und IRA befürchten, dass die Pflicht zur Verwendung von Schutzmitteln für die Patienten kontraproduktiv ist, weil den Patientinnen und Patienten eine falsche Sicherheit vermittelt wird und weniger Augenmerk auf die Optimierung gerichtet wird.

12.2 Stellungnahmen im Einzelnen

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Aus Sicht von SGSMP und UKNUKBE muss präzisiert werden, was in Art. 5 Abs. 3 unter einer "regelmässigen" Überprüfung der Aufnahmepraxis zu verstehen ist, z.B. indem Mindestfristen definiert werden (UKNUKBE).

8 Organisationen (CENTREPATRONAL, H+, KSA, PKS, SGR, SOH, UKNUKBE, UMS) fordern, den Mindestumfang für den Einbezug von Medizinphysikerinnen und Medizinphysikern gemäss Art. 7 Abs. 2 zu streichen bzw. stellen diesen in Frage (SGSMP). Dies wird dadurch begründet, dass eine minimale Einsatzzeit an einem Gerät nicht automatisch zu einer hohen Qualität der Optimierung führt (H+, PKS, SOH). Stattdessen soll inhaltlich definiert werden, welche Tätigkeiten die Medizinphysikerinnen und Medizinphysiker durchführen sollen (H+, PKS, SOH). Nach Ansicht von KSA und HUG soll der Beizug an der Komplexität der radiologischen Anwendung bemessen werden. Grosse Universitätsspitäler führen komplexere Untersuchungen als kleinere radiologische Betriebe durch und benötigen daher mehr Medizinphysik-Support (HUG). Die resultierenden Gesamtkosten sollen analog zur TARMED/DRG Abrechnungspraxis den Patientinnen und Patienten nach Aufwand verrechnet werden (KSA). CENTREPATRONAL regt an, dass jeder Betrieb selbst definieren soll, in welchem Umfang die Medizinphysikerinnen und Medizinphysiker beigezogen werden. Aus Sicht von UKNUKBE und UMS sollen die Empfehlungen in eine Wegleitung eingebunden werden. LUKS und SGR schlagen vor, dass für die Fluoroskopie Medizinphysikerinnen und Medizinphysiker nur im Hochdosisbereich beigezogen werden müssen. Begründet wird dies einerseits dadurch, dass je nach Untersuchungsart die Durchleuchtungsanlage in beiden Dosisbereichen zum Einsatz kommen kann und daher eine Einteilung in zwei Dosisbereiche nicht sinnvoll sei (SGR) und andererseits, dass eine Ausweitung auf den mittleren Dosisbereich unverhältnismässig sei (E.SCHWEIZER) bzw. zu einem massiven Kostenanstieg im Gesundheitswesen führen wird (LUKS). Der Aufwand für den Beizug von Medizinphysikerinnen und Medizinphysiker für mehrere identische Röntgensysteme soll gleich gross sein wie für ein einzelnes System (Kanton VD). Handelt es sich um verschiedenartige Systeme soll ein flexibles Zeitmodell angewandt werden (U-KNUKBE).

4 Organisationen (H+, HUG, PKS, SOH) bemängeln unklare Begriffsbestimmungen in Art. 7 Abs. 4 und 5. So schlagen H+ und PKS vor, den Begriff "radiologisches Risiko" zu definieren und HUG, den Beizug von Medizinphysikerinnen und Medizinphysiker im mittleren und niedrigen Dosisbereich mittels objektiven Kriterien zu präzisieren.

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