Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/158: Verfassungsbestimmung über ein Klima- und Energielenkungssystem · 43 Seiten

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Verfassungsbestimmung über ein Klima- und Energielenkungssystem

Der Prozess für die Festlegung der Treibhausgasreduktionsziele nach 2020 ist sowohl international als auch in der Schweiz im Gange. Gemäss Bundesratsbeschluss vom 19. November 2014 strebt die Schweiz auf internationaler Ebene bis 2030 eine Re- duktion ihrer Treibhausgasemissionen (also Emissionen energetischen und nicht ener- getischen Ursprungs) um mindestens 50 Prozent im Vergleich zu 1990 an. Im Inland wird im selben Zeitraum eine Reduktion der Treibhausgasemissionen um mindestens 30 Prozent angestrebt. Die beispielhafte Umsetzung des Klima- und Energielenkungs- systems berücksichtigt nur die energetisch bedingten CO -Emissionen. Bei den übrigen

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Treibhausgasemissionen wird eine Stabilisierung angenommen. Ein Reduktionsziel von minus 40 Prozent für die energetischen Treibhausgasemissionen entspricht ungefähr einem Reduktionsziel von minus 30 Prozent für alle Treibhausgase sofern die nicht-ener- getischen Treibhausgasemissionen auf dem heutigen Niveau stabilisiert werden.

Modellmässig wurden zwar die Umsetzungmöglichkeiten sowohl für ein Reduktionsziel der energetischen CO -Emissionen um minus 30 als auch um minus 40 Prozent bis 2030

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gegenüber 1990 berechnet. Ein Ziel für die energetischen CO -Emissionen von minus

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30 Prozent würde bedingen, dass die übrigen Treibhausgasemissionen ebenfalls sinken, da sonst das klimapolitische Ziel nicht erreicht werden kann. Da die nichtenergetischen Treibhausgase aus der Landwirtschaft und Abfallwirtschaft wahrscheinlich um weniger als 30 Prozent vermindert werden können und in Übereinstimmung mit der Zielsetzung der Energiestrategie 2050, werden nachfolgend die beispielhaften Umsetzungsmöglich- keiten nur für eine Reduktion der energetischen CO -Reduktionen um 40 Prozent (i. Vgl.

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zu 1990) dargestellt.

Tabelle 1 Annahmen bezüglich Zielsetzungen

Tabelle 1 Annahmen bezüglich der Zielsetzungen

Reduktionsziel Stromverbrauch Energetische CO2-Emissionen

2030 - 10 Prozent pro Kopf i.Vgl. zu 2000 - 40 Prozent i.Vgl. zu 1990

Quelle: Ecoplan 2015: 22, EFV eigene Darstellung.

Beispielhafte Kombinationen

Die in Tabelle 2 dargestellten Kombinationen veranschaulichen beispielhaft, wie die Kli- ma- und Stromabgaben im Zeitraum 2021 bis 2030 festgelegt werden könnten. Die Klimaabgaben auf Brenn- und Treibstoffen bemessen sich nach dem Kohlenstoff-Gehalt, die Stromabgabe gemäss dem Energieverbrauch (kWh). Für energie- und treibhausgas- intensive Unternehmen sind im Modell Erleichterungen und Ausnahmen von den Klima- und Stromabgaben im Umfang der heute geltenden Regelungen unterstellt.

Im Strombereich wird für die Berechnungen aus Modellierungsgründen angenommen, dass die Abgabe uniform erhoben wird, d.h. unabhängig von der Produktionsart des Stroms. Ausführungen zur Bemessungsgrundlage der Stromabgabe finden sich in Ziffer 4.2.2. Im Modell wird die Höhe der Stromabgabe so bestimmt, dass allein mit der Abga- be – ohne weitere regulatorische Massnahmen – die Stromverbrauchsziele erreicht wer- den. In allen vier Kombinationen liegt die zur Zielerreichung notwendige Stromabgabe im Jahr 2030 in ähnlicher Grössenordnung, d.h. bei rund 4.5 Rappen pro kWh.

Der Zielerreichungsgrad wird im Vergleich zum Referenzszenario «Weiter wie bisher» (WWB, vgl. Ecoplan 2015: 20f, 37, 41) ausgewiesen. Das Referenzszenario basiert auf der Annahme, dass alle heute in Kraft befindlichen energiepolitischen Instrumente, Massnahmen, Gesetze etc. fortgesetzt bzw. ausgebaut werden, keine neuen Kernkraft- werke gebaut werden und die Konsumgewohnheiten im Vergleich zu heute weitgehend unverändert bleibt. Es wird ein exogener technologischer Fortschritt modelliert.