Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/158: Verfassungsbestimmung über ein Klima- und Energielenkungssystem · 43 Seiten
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Verfassungsbestimmung über ein Klima- und Energielenkungssystem
Tabelle 2 Exemplarische Umsetzungsmöglichkeiten
Tabelle 2 Exemplarische Umsetzungsmöglichkeiten
Kombination K 1 K 2 K 3 K 4
2021 2030 2021 2030 2021 2030 20212030
Strom (uniform)* Zuschlag in % auf den Strompreis für 11 20 11 20 11 20 1120
Zielerreichungsgrad 2030 in % im Vgl.
Haushaltskunden Zuschlag in Rp./kWh 2.3 4.5 2.3 4.5 2.3 4.5 2.3 4.5 100 100 100100
zu WWB Brennstoffe** Abgabe in CHF/tCO2 96 168 120 240 120 240 120336
z.B. Heizöl Zuschlag in Rp./l 25 44 32 63 32 63 3289
Treibstoffe Abgabe in CHF/tCO2 0 0 0 0 5.6 56 11.2112
z.B. Benzin Zuschlag in Rp./l 0 0 0 0 1.3 13 2.626
Zielerreichung (Nicht ETS-Sektoren) im Jahr 2030 i.Vgl. zu WWB (40 % CO 2-Reduktionsziel)
CO2 Emissionen in Mio. t 23.4 22.7 21.6 20.1 CO2 Reduktion in Mio. t 1.1 1.8 2.9 4.4 Zielerreichungsgrad 2030 in % im
18 28 4671
Vergleich zu WWB
Zielerreichung (ETS u. nicht-ETS Sektoren, exkl. Luftfahrt) im Jahr 2030 i.Vgl. zum Jahr 1990 (40 % CO 2-Reduktionsziel)
CO2-Emissionen 1990 Mio t 40.8 40.8 40.8 40.8 Zielerreichungsgrad 2030 in % im Vgl.
zu 1990 (inkl. Wirkungen der 68 72 7989
Massnahmen im WWB)
Lenkungswirkung der Klima- und sehr wenig
wenig Lenkung mittlere Lenkung hohe Lenkung Stromabgaben Lenkung
Umfang der zusätzlichen Massnahmen sehr hoch hoch mittel wenig
Anmerkungen: * löst den bestehenden Netzzuschlag ab ** löst die bestehende CO2-Abgabe auf Brennstoffen ab
Quelle: Ecoplan 2015: 25, 43, 50, EFV eigene Darstellung.
Die Kombinationen 1 und 2 enthalten nur wenig Lenkungselemente und entsprechen damit der Idee des Klima- und Energielenkungssystems am wenigsten: Zum einen be- schränkt sich das Lenkungssystem in beiden Varianten auf die Belastung von Brennstof- fen und Strom. Auf Treibstoffe wird keine Abgabe erhoben. Zum anderen bleibt in Kom- bination 1 aber auch 2 die Abgabenhöhe auf den Brennstoffen vergleichsweise niedrig. Die Klimaabgabe auf Brennstoffen wird im Zeitraum von 2021 bis 2030 schrittweise erhöht. In Analogie zur heutigen CO -Verordnung wären Zweijahresschritte denkbar.
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Aus beiden Gründen – keine Abgabenerhebung auf Treibstoffen und bescheidene Kli- maabgabe auf Brennstoffen – müsste die Lenkungswirkung durch zusätzliche Massnah- men ergänzt werden. Bei beiden Kombinationen müssen die ergänzenden Massnahmen und Instrumente einen Reduktionsbeitrag im Umfang von 82 Prozent (K1) respektive 72 Prozent (K2) der zusätzlich zum Szenario WWB erforderlichen Reduktionsleistung erbrin- gen. Die zusätzlichen Massnahmen müssten entsprechend weitgehend und tiefgreifend sein. Insbesondere im Verkehr müsste die fehlende Lenkungswirkung der Klimaabgabe auf Treibstoffen durch zusätzliche, andere Massnahmen erzielt werden.
Stärker auf dem marktwirtschaftlichen Instrument der Lenkung beruhen die modellier- ten Kombinationen 3 und 4. In diesen umfasst das Lenkungssystem alle Energieträger, also auch die Treibstoffe. Aufgrund der bestehenden Belastung mit Mineralölsteuern und der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe, der Ausweichsmöglichkeit über den Tanktourismus sowie den bestehenden Vorschriften im Mobilitätsbereich fällt die