Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/158: Verfassungsbestimmung über ein Klima- und Energielenkungssystem · 43 Seiten

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Verfassungsbestimmung über ein Klima- und Energielenkungssystem

setzt, sind in der Regel effizienter als jene bei denen die Zielerreichung in erster Line auf zusätzlichen Massnahmen wie z.B. Vorschriften beruht. Die Effizienz aller Massnahmen

– seien dies Lenkungsabgaben, Fördermassnahmen oder andere zusätzliche Massnah- men – hängt jedoch immer auch von der konkreten Ausgestaltung ab.

4.2.2 Offene Ausgestaltung der Stromabgabe

Hinsichtlich der Ausgestaltung der Stromabgabe ist der Verfassungsvorschlag offen. Bei den Kombinationen zur beispielhaften Umsetzung für die Periode 2021-2030 wurde von einer uniformen Stromabgabe ausgegangen. Mit ihr könnte das Stromverbrauchs- ziel einfach und effizient erreicht werden.

Bei der Herstellung von Strom fallen zum Teil Kosten an, welche nicht vom Stromerzeu- ger, sondern von der Allgemeinheit oder dem nahen Umfeld getragen werden. Eine nach Produktionsart differenzierte Stromabgabe hätte den Vorteil, dass bei der Abga- befestlegung diese nicht durch andere Massnahmen internalisierten externen Kosten der Stromproduktion zumindest teilweise berücksichtigt werden könnten. Die Strompro- duktion aus erneuerbaren Energien würde von einem niedrigen Abgabesatz profitieren, während Strom aus Kernkraftwerken oder fossiler Energie einem höheren Abgabesatz unterläge. In der öffentlichen Diskussion wird die Differenzierung der Stromabgabe zur- zeit mit der Hoffnung verbunden, dass mit ihr die Stromproduktion aus erneuerbaren Energien im Inland gefördert werden könnte. Dies wird jedoch unter den gegenwärtigen Verhältnissen auf den Strommärkten kaum der Fall sein. Eine Differenzierung der Abga- ben nach Stromproduktionsart lässt sich mit dem internationalen Handelsrecht (WTO, Freihandelsabkommen zwischen der Schweiz und der EU sowie Drittstaaten), welches die horizontale (Verpflichtung zur Meistbegünstigung) und vertikale Pflicht zur Nicht-Diskriminierung (Inländerbehandlung) als Grundprinzipien beinhaltet, nur unter restrikti- ven Voraussetzungen vereinbaren. Die Unterscheidung gleichartiger Produkte aufgrund von Kriterien, die sich auf die Produktionsmethode beziehen, verstösst gegen das GATT (Verbot nicht-produktbezogener Kriterien, sogenannter npr-PPM). Eine solche Mass- nahme könnte allenfalls über den Ausnahmeartikel XX GATT gerechtfertigt werden. Die Massnahme dürfte jedoch nicht zu einer ungerechtfertigten Diskriminierung führen oder eine verschleierte Beschränkung des internationalen Handels bewirken. Ob eine Rechtfertigung auch dem Ausnahmeartikel XX des bilateralen Freihandelsabkommens Schweiz-EU standhalten würde ist umstritten, wird jedoch aus Sicht des World Trade Institute in Bezug auf die Differenzierung zwischen grünem und grauen Strom bejaht (World Trade Institute et al 2014b).

Die Implikationen der Energiecharta und eines allfälligen Stromabkommens mit der EU im Hinblick auf die Zulässigkeit einer Differenzierung sind noch genauer zu prüfen.

Stromproduktion aus erneuerbaren Energien wird mittels Herkunftsnachweisen (HKN) nachgewiesen. Die ausländischen Herkunftsnachweise sind unter den gegenwärtigen Marktverhältnissen sehr günstig und das Angebot von HKN aus erneuerbaren Quellen übersteigt die gesamte Schweizer Stromproduktion um ein Mehrfaches. Folglich profi- tieren die Schweizer Produzenten von erneuerbarem Strom nicht zwangsläufig von einer Differenzierung der Stromabgabe. Die Wirkungen auf die inländische Stromproduktion sind vielmehr abhängig von der Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Produzenten und den Vorlieben der Stromkonsumenten. Ein im Auftrag vom BFE erarbeitetes Rechtsgut- achten hat ergeben, dass der Import von ausländischen HKN auch dann nicht einge- schränkt werden kann, wenn die Importbeschränkung mit der Förderung der Schweizer Stromproduktion aus erneuerbaren Energien begründet wird (World Trade Institute et al 2014a). Auch eine CO -Abgabe nur auf importiertem Strom scheint nicht rechtmässig.