Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/158: Verfassungsbestimmung über ein Klima- und Energielenkungssystem · 43 Seiten
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Verfassungsbestimmung über ein Klima- und Energielenkungssystem
In dem Masse, wie die einheimische Produktion von der Abgabenbelastung ausländi- scher Produktion profitiert, kann nicht von einer rechtmässigen Grenzausgleichsmass- nahme (GAM) ausgegangen werden.
Ein nationales Zertifizierungssystem für Strom aus erneuerbaren Energien würde den Handlungsspielraum für die Schweiz etwas erweitern, könnte aber handelsrechtliche Fragen aufwerfen. Um von einem tieferen Abgabesatz profitieren zu können, wird in diesem Modell anstelle eines Herkunftsnachweises ein Zertifikat aus finanziell nicht un- terstützten erneuerbaren Erzeugungsanlagen benötigt, welche bestimmte Bedingungen erfüllen müssen. Dafür zulässige Erzeugungsanlagen müssten einen national definierten Zertifizierungsprozess durchlaufen. Ein eigenes Zertifizierungssystem böte grössere Flexi- bilität bei der Ausgestaltung von zusätzlichen Rahmenbedingungen, die bei der Vergabe von Zertifikaten aus erneuerbaren Energien erfüllt werden müssen. Anlagen im Inland wie im Ausland, welche die Kriterien erfüllen, könnten ihre Erzeugungsanlage durch akkreditierte Prüfstellen zertifizieren lassen. Das vom World Trade Institute (World Trade Institute et al 2015) erstellte Rechtsgutachten stellt unter Einhaltung von internationa- lem Handelsrecht gewisse Möglichkeiten in diese Richtung dar.
Die Förderwirkung einer differenzierten Stromabgabe auf die inländische Stromproduk- tion dürfte aus den erwähnten Gründen eher gering sein. Eine Differenzierung wird kaum genügend Anreize für die Produktion und den Ausbau von erneuerbaren Ener- gien im Inland geben. Im Rahmen der gesetzlichen Umsetzung der vorgeschlagenen Verfassungsbestimmung werden die Differenzierung und ihre Auswirkungen auf die Produktion erneuerbarer Energien weiter geprüft, wozu auch die Vereinbarkeit mit EU-, bilateralem Recht (Schweiz/EU) und WTO-Recht gehört.
4.2.3 Stetiger Abbau der Fördermassnahmen
Der Übergang vom Förder- zum Lenkungssystem soll fliessend und innerhalb einer planbaren und vorhersehbaren Frist erfolgen. Im Jahr der Einführung 2021 würde die Klimaabgabe auf Brennstoffen die im Jahr 2008 eingeführte CO -Abgabe mit ihren
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Teilzweckbindungen und die Stromabgabe den Netzzuschlag ersetzen. Die bestehenden Fördermassnahmen würden nur noch befristet weitergeführt und schrittweise abgebaut. Förderungen, welche aus den Erträgen der CO -Abgabe finanziert werden, wie z.B. das
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Gebäudeprogramm, würden ab 2021 schrittweise abgebaut und 2025 ganz auslaufen.
Mit der geeigneten Wahl der Höhe der Stromabgabe liesse sich das Ziel, den Stromver- brauch 2030 gegenüber 2000 um zehn Prozent zu vermindern, erreichen. Die uniforme Stromabgabe trägt allerdings nicht zur Erreichung der inländischen Ausbauziele in Be- zug auf die Stromproduktion aus erneuerbaren Energien bei. Wie in Kapitel 4.2.2 darge- legt, liesse sich aber auch mit einer differenzierten Stromabgabe, welche die Strompro- duktion aus erneuerbaren Energien weniger stark belastet als die Nichterneuerbare, die erneuerbare Stromproduktion in der Schweiz nicht oder nicht genügend unterstützen.
Zur Erhöhung der Stromproduktion aus neuen erneuerbaren Energien im Inland bleiben deshalb die ehemals aus dem Netzzuschlag finanzierten Fördermassnahmen, wie z.B. die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV), weiterhin nötig. Allerdings sind sie bis 2030 befristet, danach dürfen keine neuen Verpflichtungen mehr eingegangen werden. Bei einer maximalen Laufzeit von 15 Jahren werden 2045 alle Zahlungsverpflichtungen aus der Stromabgabe erloschen sein.