Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/158: Verfassungsbestimmung über ein Klima- und Energielenkungssystem · 43 Seiten

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Verfassungsbestimmung über ein Klima- und Energielenkungssystem

4.2.4 Energie- und treibhausgasintensive Unternehmen

Die Klima- und Stromabgaben werden in den meisten Branchen kaum strukturverän- dernde Kostenerhöhungen zur Folge haben. Ist das Lenkungssystem vollständig umge- setzt, werden die Erträge der Klima- und Stromabgaben vollumfänglich an die Unter- nehmen und privaten Haushalte zurückverteilt. Je nach Unternehmen und Branche kann per Saldo sogar eine Entlastung resultieren. Abgabeerleichterungen drängen sich jedoch für Unternehmen auf, die durch die Erhebung der Abgaben unzumutbar belastet wür- den. Es geht namentlich um energie- und treibhausgasintensive Unternehmen, deren in- ternationale Wettbewerbsfähigkeit durch die Abgaben erheblich beeinträchtigt würde. Geeignete Abfederungsmassnahmen verhindern die Abwanderung der Unternehmen ins Ausland. Die Abfederungsmassnahmen müssen in jedem Fall sachgerecht und mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar sein.

Erleichterungen von Energieabgaben für Unternehmen mit energie- und treibhausgas- intensiver Produktion sind international geläufig (IEEP 2013, S.13f). Zum Beispiel wer- den in den EU-Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014–2020 Kriterien vorgesehen, nach welchen EU-Mitgliedstaaten energieintensive und besonders dem internationalen Wettbewerb ausgesetzte Unternehmen von Abgaben zur Förde- rung erneuerbaren Energien entlasten können.

Auch in der Schweiz werden heute sowohl beim Netzzuschlag nach Energiegesetz (Art. 15bbisEnG) als auch bei der CO -Abgabe auf Brennstoffen nach CO -Gesetz (Art. 17,

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25 und 31 Abs. 1 Bst. b CO -Gesetz) Erleichterungen bzw. Ausnahmen gewährt. Die-

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se geltenden Regelungen werden bei der Ausarbeitung der Erleichterungen von den Klima- und Stromabgaben berücksichtigt. Bei der CO -Abgabe auf Brennstoffen gilt

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derzeit folgende Regelung: Treibhausgasintensive Unternehmen aus Wirtschaftszwei- gen, die eine hohe Abgabebelastung im Verhältnis zu ihrer Wertschöpfung haben und deren internationale Wettbewerbsfähigkeit dadurch beeinträchtigt würde, können sich von der CO -Abgabe befreien lassen. Im Gegenzug für die Befreiung müssen sich die

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Unternehmen gegenüber dem Bund verpflichten, ihre Treibhausgasemissionen zu ver- mindern (Verminderungsverpflichtung). Gemäss geltender Gesetzgebung ebenfalls von der CO -Abgabe befreit sind grosse treibhausgasintensive Unternehmen, die am Emis-

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sionshandelssystem (EHS) teilnehmen und kompensationspflichtige, fossil-thermische Kraftwerke. Im Strombereich erhalten die Unternehmen gegenwärtig Entlastungen von den Netzzuschlägen in Abhängigkeit von ihrer Stromintensität, mit anderen Worten der Stromkosten in Prozent ihrer Bruttowertschöpfung. Ab einem Schwellenwert von fünf Prozent erfolgt eine Teilbefreiung und ab zehn Prozent eine vollumfängliche Befreiung. Im Gegenzug wird eine verpflichtende Zielvereinbarung mit einer Reinvestitionspflicht von 20 Prozent der rückerstatteten Beträge gefordert.

4.2.5 Verwendung der Erträge der Klima- und Stromabgaben

Die Klima- und Stromabgaben sollen haushaltsneutral erhoben werden. Die öffentliche Hand soll nicht über mehr oder weniger Mittel verfügen als ohne die Klima- und Strom- abgaben und die Nettobelastung der Haushalte sowie der Unternehmen soll insgesamt nicht ansteigen.

In allen vier exemplarischen Kombinationen werden die Erträge der Klima- und Strom- abgaben - abzüglich der Beträge für die befristeten Fördermassnahmen - an die Haus- halte und Unternehmen zurückverteilt. Nachdem die Verpflichtungen aus den letzten Fördermassnahmen im Jahr 2045 auslaufen, soll die Rückverteilung vollständig erfolgen. Durch die Rückverteilung der Abgabenerträge werden Personen und Unternehmen mit